Hallo Jens,
das sind natürlich keine gute Nachrichten von dir.
Generell kann unter einemGepäckschaden die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks verstehen.
Je nachdem welche Art von Beschädigung vorliegt, gibt es mehrere Möglichkeiten zur Schadensregulierung. Die eine Möglichkeit wäre, den Schaden anhand der zu Bezifferung des Neupreises des Gepäckstückes zu bemessen abzüglich der entsprechendenVerschleiß-und Gebrauchsspuren. Die andere Möglichkeit besteht darin den Wiederbeschafungswert der Gepäckstücke als Vergleichswert heranzuziehen.
Insofern werden des Öfteren Ersatzkoffer von ähnlichem Wert und Umfang angeboten. Eine Alternative dazu besteht in der Reparatur des Gepäckstücks.
Vergleiche folgende Urteile:
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindertsein könnte.
OLG Stuttgart, Urt. v. 29.03.2006, Az.: 3 U 272/05 (bei Google-Suche: „3 U 272/05 reise-recht-wiki“)
Vorliegend hat das Amtsgericht sich über die Beweisaufnahme die Überzeugung verschafft, dass der Kläger die Schäden unmittelbar nach der Ankunft mündlich am Schalter der Beklagten rügte. Ebenfalls rechtsfehlerfrei und damit bindend hat das Amtsgericht die tatsächliche Feststellung getroffen, dass dem Kläger bei seiner mündlichen Schadensmeldung Unterlagen zum Ausfüllen mitgegeben wurden ohne Benennung einer Einreichungsfrist. Bei diesem Sachverhalt besteht die Haftung über Art. 31 MÜ.
Bezüglich der Fristanzeige ist Art. 31 der Montrealer Übereinkommens von maßgebender Bedeutung. Demnach ist eine vorbehaltslose Annahme des Gepäcks als unwiderlegbare Vermutung dahingehend zu verstehen, dass dieses unbeschädigt wieder angekommen ist. Allerdings habt ihr den Schaden gleich bestätigen lassen. Trotzdem ist in Abs. 2 festgelegt, dass im Falle einer Beschädigung des Gepäcks, der Schaden unverzüglich bei dem Luftfrachtführer angezeigt werden muss. Es kommt also nun darauf an, bei wem genaue ihr den Schaden noch am Flughafen gemeldet habt. Jedenfalls muss eine Beanstandung allerdings immer schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden. Dies ist jedenfalls bei der mündlichen Meldung nicht geschehen. Insofern könntet ihr tatsächlich die Frist versäumt haben. Allerdings kann es sein, dass es ja doch noch irgendwelche Ausnahmen von dieser Regelung gibt. Insofern ist es ratsam angesichtsder Sachlage einen Anwalt zu befragen.