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Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Eltern sind am 21.11.2016 mit Eurowings nach Cuba geflogen
Bei Ankunft fehlte der Koffer. Diesen haben Mitarbeiter dann total zerstört im Gepäckband gefunden.
Nach langem Suchen fand sich auch ein Verantwortlicher, der den Schaden bescheinigen konnte.
Die Schadensmeldung für den defekten Koffer haben meine Eltern nach langen Nachfragen und Durcharbeiten am Flughafen letztendlich auch beim Rückflug erhalten. Ordnungsgemäß wurden die Unterlagen direkt nach Ankunft in der Heimat zu Eurowings weitergeleitet.
Einige Tage später meldete sich auch eine Mitarbeiterin, die gesagt hat, dass das Formular innerhalb von 7 Tagen hätte eingereicht werden müssen, da es sonst nicht anerkannt wird.
Ist es Sinnvoll die Fluggesellschaft zu verklagen, oder kann diese sich darauf berufen dass die Schadensmeldung innerhalb von 7 Tagen vorliegen muss? 
Meine Eltern hatten den Schaden ja vor Ort bei einer Mitarbeiterin angezeigt, und für den Schaden bereits beim Hinflug eine Bescheinigung bekommen, deshalb verstehe ich nicht, warum die Fluggesellschaft sich jetzt weigert den Schaden zu begleichen.
 
Mit freundlichen Grüßen,
euer
Gisi
 
 
 
Gefragt in Gepäckschaden von (130 Punkte)
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Sie sind mit Eurowings nach Cuba geflogen. Dieser konnte bei Ankunft zunächst nicht aufgefunden werden. Nach einiger Zeit wurde er dann mit erheblichen Zerstörungen auf dem Gepäckband vorgefunden. Sie fragen sich nun, ob Eurowings den Schaden zu verantworten und zu ersetzen hat.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Sie geben an, dass der Koffer "total zerstört" wurde. Es ist also davon auszugehen, dass eine Gepäckbeschädigung vorliegt.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Die Schadensanzeige muss auch rechtzeitig vorgenommen werden. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie den Schaden nicht innerhalb der 7 Tage gemeldet wurde. Die Frist ist damit eigentlich nicht eingehalten. Man könnte vielleicht argumentieren, dass Sie noch im Urlaub waren und der Schaden dann unverzüglich nach Ihrer Rückkehr in die Heimat geltend gemacht wurde.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Laut Eurowings reicht die Meldung am Flughafen nicht aus bei beschädigten Gepäck. Ist das rechtens?
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Hallo Gisi,

wenn das Gepäck während des Fluges zerstört, beschädigt oder ganz und gar verloren geht, so kann der Fluggast Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen der Airline, in Ihrem Fall Eurowings, gegenüber geltend machen.

Zu Beginn möchte ich näher erläutern, wann die Beschädigung von einem Gepäckstück angenommen werden kann. 

Laut gängiger Rechtssprechung wird eine Gepäckbeschädigung dann angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebnem Reisegepäcks vorliegt. Dazu zählen unter anderem Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen usw..

Sie geben an, dass der Koffer "völlig zerstört" am Gepäckband aufgefunden wurde. Daher denke ich das Ihr Koffer als beschädigt angesehen werden kann und Sie daher Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen können.

Hauptaugenmerk ist in Ihrer Situation meiner Meinung nach auf Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zu legen. Danach haftet der Luftfrachtführer für den Schaden, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, allerdings nur dann, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrtzeuges oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. 

Das Gepäckstück befindet sich solange in der Obhut des Luftfrachtführers, bis das Gepäck vom Fluggast entgegengenommen wurde. In Ihrem Fall wurde Ihr Gepäck bereits beschädigt am Gepäckband aufgefunden, bevor Sie es annehmen konnten. Daher denke ich, dass man zweifelsfrei sagen kann, dass das Gepäck beschädigt wurde als es sich noch in der Obhut des Luftfrachtführers befand und Ihnen somit ein Schadensersatz gemäß Artikel 17 zusteht.

Allerdings gibt es für die Schadensersatzzahlung einen Höchstbetrag. Dieser kann in Artikel 22 nachgelesen werden und er beträgt 1.131 Sondererziehungsrechten. Diese wiederum entsprechen in etwa 1300€. 

In Artikel 31 des von mir herangezogenen Abkommens, wird allerdings auch eine Frist festgesetzt, in welcher der Fluggast den Schaden anzeigen muss. Zum Einen muss der Schaden sofort nach Kenntnisnahme am entsprechenden Schalter der Airline ein Schadensreport abgegeben werden. Zum Anderen wird der Fluggast jedoch dazu verpflichtet, den Schaden noch einmal direkt bei der Airline anzuzeigen. Dies kann in Form eines Briefes oder einer E-Mail erfolgen. Das muss dann binnen 7 Tagen nach Erhalt des Reisegepäcks erfolgen. Auf diese Frist wird auch in den AGB´s der Fluggesellschaften hingewiesen, sodass man der Airline leider keine Arglist unterstellen kann. Man sollte daher vielleicht doch einen Blick in die AGB´s werfen und diese nicht einfach immer als gelesen anklicken.

Dazu auch folgendes Urteil:

AG Bremen, Urteil vom 5.12.2013, Az. 9 C 244/13 (bei Google einsehbar unter: "9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss dem Schadensverursacher der Schadensreport binnen 7 Tag nach Schadenseintritt zukommen.

Ich denke daher, dass die Airline aufgrund der nicht eingehaltenen Frist von 7 Tagen nicht zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet werden kann.

 

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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