Du fragst dich, ob Eurowings dir deinen Gepäckschaden ersetzen musst, und erkundigst dich diesbezüglich zu der dazu anfallenden Frist zur Schadensmeldung.
Vorab sei noch einmal darauf hingewiesen, was ein Gepäckschaden alles sein kann:
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte
Die Frist zur Meldung von Gepäckschäden beträgt darüber hinaus gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ sieben beziehungsweise 21 Tage bei Gepäck:
(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Bei verspätetem Gepäck sind also einundzwanzig Tage anzulegen, und Schäden am eingecheckten Gepäck sind innerhalb von sieben Tage zu melden.
Das AG Frankfurt legt in seinem Urteil beispielsweise 21 Tage an. Dabei ging es um verspätete nachgelieferter Ski-Utensilien:
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 31 C 1093/07 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google OLG Frankfurt 31 C 1093/07 reise-recht-wiki.de eingibst)
Die Schadensanzeige hat binnen 21 Tagen, nachdem das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich zu erfolgen.
Nach einem Urteil des OLG Stuttgart reicht der mündliche Hinweis am Flughafen auf einen Schaden darüber hinaus nicht. Im Gegenteil muss weiterhin der Meldepflicht des Artikel 31 MÜ genüge getan werden - schriftlich, wie dort vermerkt:
OLG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2006, Az.: 3 U 272/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google OLG Stuttgart 3 U 272/05 reise-recht-wiki.de eingibst)
Frau kam ihrer Meldepflicht im Sinne des Art. 31 MÜ in gleicher Weise nach wie der Kläger. Auch der diesbezügliche Schaden wurde nämlich am Flughafen mündlich und sodann mit dem Kläger als Vertreter zeitlich ausreichend schriftlich gemeldet.
Und:
Nach Art. 31 Abs.1 MÜ begründet die vorbehaltlose Annahme aufgegebenen Reisegepäcks durch den Reisenden die widerlegbare Vermutung, dass das Gut unbeschädigt abgeliefert worden ist. Nach Art. 31 Abs.2 MÜ muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung eines Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 Tagen.
Und:
Nach Art. 31 Abs.3 MÜ muss jede Beanstandung schriftlich erklärt und innerhalb der vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden, ansonsten ist nach Art. 31 Abs.4 MÜ die Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
Außerdem:
Eine schriftliche Schadensanzeige i.S.d. Art. 31 Abs.2 MÜ war trotz der mündlichen Meldung am Flughafen notwendig.
Das Urteil des OLG Stuttgart gewährt finde ich einige wichtige Anhaltspunkte. Einmal stellten die Richter fest, dass, wie gesagt, eine rein mündliche Anzeige am Flughafen nicht ausreichend ist für eine Schadensanzeige. Dies ergibt sich auch schon aus dem Gesetzeswortlaut, siehe Artikel 31 Absatz 2 MÜ.
Darüber hinaus stellte das OLG Stuttgart aber auch fest, dass bei beschädigtem Gepäck der Schaden sofort nach Entdeckung des Schadens, aber, so auch Artikel 31 MÜ, innerhalb von 7 Tagen angezeigt werden muss - schriftlich. Ansonsten ist eine Klage ausgeschlossen - und somit auch ein Anspruch gegen den Luftfrachtführer.
Darüber hinaus steht im Urteil des OLG Stuttgart ausdrücklich, dass eine schriftliche Schadensanzeige notwendig ist, und zwar trotz und neben der mündlichen Meldung am Flughafen.
So auch ein Urteil des AG Rüsselsheim, zwar noch das Warschauer Abkommen betreffend, aber ohne an Aktualität verloren zu haben:
AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32) (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Rüsselsheim 3 C 981/03 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat.
Dies ist aber allein meine Meinung zu deinem Anliegen und dem was ich persönlich den mir dazu zur Verfügung stehenden Urteilen entnehmen kann, einen Rechtsrat möchte ich dir hiermit nicht erteilen.