Guten Tag,
durch eine Umstrukturierung des Flugplans ging euer Flug nicht wie geplant nach Stuttgart, sondern nach Nürnberg, von wo aus ihr mit einer Ersatzmaschine nach Stuttgart geflogen seid. Grund hierfür war eine Umstrukturierung des Flughafens. Durch diese Umstrukturierung seid ihr jedoch 4,5 Stunden später als geplant in Stuttgart angekommen. Nun stellt sich euch die Frage, ob ihr gegen TAP Air Portugal einen Entschädigungsanspruch geltend machen könnt.
Bei Nur-Flug-Buchungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ab einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden, steht dem Fluggast grundsätzlich erstmal ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zu. Allerdings kann eine Airline im Nachhinein auch von dem Zahlen einer Ausgleichszahlung befreit werden. Dies geschieht dann, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. Artikel 5 Absatz 3 der EU-VO Nr. 261/2004).
TAP Air Portugal verweigerte dir auch diese Entschädigung, indem sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen hat.
Leider ist es manchmal allerdings so, dass Fluggesellschaften alles mögliche an Annullierungs- bzw. Verspätungsgründen als außergewöhnliche Umstände abtun. Nur in wenigen Fällen liegt tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Es muss also geklärt werden, ob in deinem Fall tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Hierzu folgendes Urteil:
AG Hannover, Urteil vom 26.9.2016, Az. 553 C 1163/16 (bei Google einfach eingeben: "553 C 1163/16 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten einen Flug von Sal über Las Palmas nach Hannover. Das ursprünglich geplante Flug von Las Palmas allerdings nicht nach Hannover, sondern nach Nürnberg, wodurch der Kläger von der Fluggesellschaft einer anderen Maschine zugeteilt wurde, welches nach Hannover geflogen ist. Das Flugzeug kam mit über 3 Stunden Verspätung in Hannover an.
Der Kläger verlangte vom Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1200€. Das Gericht sprach dem Kläger die begehrte Ausgleichszahlung auf Grund der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu.
Es führte an, dass sich die Airline in diesem Fall nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann und die Umorganisation von Flügen nicht zu Lasten von anderen Fluggästen geschehen darf.
Aufgrund dieses Urteils bin ich der Auffassung, dass auch in deinem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorlag und dir daher tatsächlich eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zustehen sollte.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1:
a) 250€ bei Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
Da die Entfernung zwischen Sal und Stuttgart mehr als 3500km beträgt, hast du meiner Meinung nach einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für eine professionelle Rechtsberatung würde sich das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts für Reiserecht lohnen.