Hallo Juju,
die Anspruchsgrundlage in deinem Fall ist meiner Meinung nach §812 BGB:
1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
2) Als Leistung gilt auch die durch den Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Du schreibst, dass dein Fall momentan bei einer Schlichtungsstelle ist und du viel mehr von Ryanair gefordert hast. Da Ryanair dir unaufgefordert das Geld überwiesen hast, wäre es meiner Meinung nach erforderlich den Betrag wieder zurück zu überweisen, da du sonst der ungerechtfertigten Bereicherung aus §812 BGB schuldig sein könntest. Der Fall ist von der Schlichtungsstelle ja anscheinend noch nicht fertig verhandelt worden.
Als 2. Möglichkeit könnte ich mir aber auch vorstellen, dass du die unaufgeforderte Zahlung seitens Ryanair akzeptierst und den Fall damit schließt. Meiner Meinung nach kannst du dann allerdings keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen.
In jedem Fall solltest du die Überweisung jedoch in meinen Augen der Schlichtungsstelle melden.
Dieser Beitrag spiegelt jedoch nur meine persönlichen Gedanken zu deinem Fall wieder. Es könnte sich daher lohnen zusätzlich Rat bei einem Fachanwalt für Reiserecht zu suchen.