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Hallo liebes Forum,

als ich für mich und meine Frau einen Urlaub in Ägypten buchte, wusste ich noch nicht, was uns noch kurz vor Reiseantritt erwarten würde.

Ich buchte diese Pauschalreise für meine Frau und mich am 17.12. 2015, als Weihnachtsgeschenk. Wir entschlossen uns nämlich Weihnachten, nach den Feiertagen in ein Reisebüro zu gehen, und möglichst spontan in den Urlaub zu fliegen. Die Wahl fiehl dabei auf diese Ägyptenreise.

Diese Reise sollte am 7.1 starten, und so ablaufen, dass wir nach Ägypten fliegen sollten, dort in ein Schiff auf dem Nil einsteigen würden, auf diesem auch schlafen würden, und dann den Nil herab fahren würden, bis wir schließlich am Delta ankommen würden, von wo wir dann auch eine Tour zu den Pyramiden machen würden. Die ganze Reise kostete 1822 Euro, zusätzlich schloss ich noch eine Reiserücktrittsversicherung für 108 Euro ab.

Als wir am 30.12 unsere Reiseunterlagen erhielten, waren wir erst einmal ein wenig verwundert, weil diese fehlerhaft waren. Diese Unterlagen waren von einem Unternehmen namens „Orient Reisen“ ausgestellt, der Name meiner Frau war falsch geschrieben, Transfers waren ausdücklich nicht angegeben, das falsche Hotel war angebeen, und auch stand dort, dass wir keine Verpflegung gebucht hätten. Das wren ja aber alles falsche Angaben! Deswegen riefen wir auch umgehend bei dem Reisebüro an, und teilten mit, dass die Unterlagen fehlerhaft waren. Dort wurde uns gesagt, dass sie sich um dieses Problem kümmern, und die neuen, diesmal richtigen Unterlagen am Flughafen hinterlgen. Also waren wir relativ beruhigt, und warteten ab, bis wir am Flughafen waren.

 

Dort erhielten wir allerdings nur neue Flugscheine, auf denen der Name meiner Frau immerhin diesmal richtig geschrieben war. Allerdings fehlten noch sämtliche Gutscheine für die richtige Reise, das richtige Hotel, einfach alles!

Dieses Risiko, hinzufahren, und vor Ort alles zu klären, wollten wir nicht eingehen. Wir versuchten noch, den Reiseanbieter am Flughafen zu kontaktieren, aber das gelang uns nicht. Deswegen traten wir vom Reisevertrag noch am Flughafen zurück.

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob ich weitergehend noch Schadensersatz verlangen kann. Der Reiseveranstalter weigert sich nämlich zu zahlen, weil er behauptet, ich hätte generell keine Gutscheine erwarten dürfen, weil grundsätzlich keine ausgegeben werden. Aber ich wollte  mich ja nicht auf die fehlerhafte Reisebestätigung beschränken.

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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Guten Tag,

damit ihr einen Entschädigungsansprüche geltend machen könnt, muss ein Reisemangel vorliegen.

Die Definition dafür ergibt sich aus §651 c Absatz 1 des BGB:

1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein Reisemangel dann vorliegt, wenn die Reise eben nicht und die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Durch die unvollständigen Reiseunterlagen, konntet ihr die Reise nicht antreten, wodurch diese meiner Meinung nach nicht die zugesicherten Eigenschaften hat. 

Es könnte sich daher in meinen Augen um einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB handeln.

Dazu folgende Urteile:

LG Wuppertal, Urteil vom 30.8.2012, Az. 9 S 294/11 (bei Google zu finden unter: "9 S 294/11 reise-recht-wiki.de")

Fehlerhafte Reiseunterlagen begründen einen Reisemangel und erlauben dem Reisenden die Reise ohne Nachteile nicht antreten zu müssen.

Der Reisemangel begründet einen Schadensersatzanspruch für den Reisenden. 

AG Aschaffenburg, Urteil vom 26.4.2010, Az. 112 C 2695/09 (bei Google einfach eingeben: "112 C 2695/09 reise-recht-wiki.de")

Ein Urlauber wartet bis zum Tag seiner Abreise vergeblich auf die notwendigen Unterlagen vom Reiseveranstalter. Als diese am Tag der Reise noch immer nicht angekommen waren, tritt der Kläger vom Reisevertrag zurück und verlangt nun die volle Erstattung der Reisekosten. 

Das AG Aschaffenburg hat dem Kläger den Anspruch auf Rückzahlung eingeräumt.

Aufgrund dieser Urteile denke ich, dass man sagen kann, dass in eurem Fall ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegt, der euch zu einem Schadensersatzanspruch berechtigt. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen könnte sich das zu Rate ziehen eines Fachanwalts lohnen.

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Sie haben mit Ihrer Frau eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Die Reiseunterlagen, welche Ihnen zugeschickt wurden, waren jedoch fehlerhaft. 

Sie kontaktierten das Reisebüro um den Fehler zu melden. Diese versprach Ihnen, sich um den Fehler zu kümmern und Ihre korrekten Unterlagen am Flughafen zu hinterlegen. Am Flughafen waren die Unterlagen jedoch immer noch nicht vollständig und Sie entschlossen sich, die Reise nicht anzutreten.

Sie fragen sich, ob Sie deshalb nun einen Anspruch auf Schadensersatz haben könnten. Eine solche könnte sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Hier kommt ein Schadensersatz gem. § 651 f Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung eines Reisevertrages in Betracht. 

In einem ähnlichen Fall hat das AG Wuppertal folgendes entschieden:

AG Wuppertal, Urt. v. 30.08.2012, Az: 9 S 294/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 9 S 294/11 reise-recht-wiki") 

Der Kläger fordert von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Schadensersatzzahlung wegen Nichterfüllung eines Reisevertrages. Er hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise gebucht und nach Erhalt der Reiseunterlagen festgestellt, dass diese Fehler aufwiesen. Die Beklagte versprach daraufhin, die korrigierten Reiseunterlagen am Abreisetag für den Kläger am Flughafen zu hinterlegen, was jedoch nicht in erwartetem Maße geschah. Der Kläger entschied daraufhin, die Reise nicht anzutreten und fordert seine vorab geleisteten Zahlungen zurück.

Das Landgericht Wuppertal hält die Klage für begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Schadensersatzzahlungen der Beklagten gemäß § 651 f Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung eines Reisevertrages. Fehlerhafte Reiseunterlagen begründeten einen Reisemangel und der Reisende sei unter solchen Umständen befugt gewesen, den Reisevertrag einseitig zu kündigen, weil die Beklagte ihrem Versprechen, die fehlerhaften Unterlagen zu korrigieren nicht nachgekommen sei.

Da der Sachverhalt sehr ähnlich zu Ihrem ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 651 f BGB gegen das Reisebüro besteht. 

Beachten Sie jedoch,  dass dieses nur eine Rechtsmeinung darstellt. Für genauere Informationen könnten Sie einen Fachanwalt hinzuziehen.

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