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Hallo,

wir wollten am 16.06. mit 5 Personen von Hamburg nach Bergamo fliegen, als am 15.06. eine Mail von Ryanair kam, dass der Flug gecancelled sei. In der E-Mail war zwar direkt ein Link zur Umbuchung, allerdings gab es am 16.06. und auch am 17.06 keine Möglichkeit mit Ryanair nach Bergamo zu fliegen. Daraufhin haben wir natürlich die Hotline von Ryanair angerufen, diese war jedoch vermutlich überlastet und daher nicht erreichbar. Nach mehrmaligem Anrufen, sind wir denn am nächsten Tag zum Flughafen, um dort unser Recht einer Umbuchung geltend zu machen. Am Schalter angekommen, wurde uns gesagt, dass wir den Flug doch bitte auf der Webseite von Ryanair umbuchen sollen. Da wir das schon versucht hatten, buchten wir einen Flug mit Easyjet, der ein Vielfaches von dem Ryanair-Flug kostete und nach Venedig, nicht nach Bergamo flog. Meine Frage ist nun, ob Ryanair die entstandenen Kosten bzw. zumindest die Differenz zu tragen hat oder eben nicht. Und wenn nicht, was unser Fehler war, denn das Fluggastrecht sichert einen gegen solche Fälle ja eigentlich ab.
Gefragt in Flugannullierung von (140 Punkte)
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1 Antwort

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Guten Tag, 

 

was Du hier schilderst klingt auf jeden Fall nach einer nicht so guten Erfahrung mit Ryanair. 

Einen Fehler habt ihr aus meiner Sicht nicht gemacht und ja, die Fluggastrechteverordnung sichert euch für solche Vorfälle auch ab. 

 

Genauer gesagt greift diese im Falle einer Nichtbeförderung, einer Annullierung oder einer Verspätung von Flügen. 

Vorliegend kam es also zu einer Annullierung. Daher ist der Art. 5 der europäischen Fluggastrechteverordnung einschlägig: 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför- derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Von besonderer Bedeutung für euch ist meines Erachtens nach der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen gem. Art. 7, die sich in eurem Fall wohl auf 250 Euro belaufen sollten. Dies gilt auch pro Person. Eine Ausnahme gilt, wenn ihr rechtzeitig über die Annullierung informiert wurdet. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche sind bei einer Absage einen Tag vorher für mich nicht ersichtlich. 

Ein Unding ist, dass ihr gar keine Alternative angeboten bekommen habt. Denn dies ist nach Art. 5 II eigentlich so vorgesehen. 

Deshalb gehe ich persönlich davon aus, dass ihr ebenso nach Art. 8 der Verordnung die Flugscheinkosten zurück verlangen könntet. Wenn der neue Flugpreis teurer war, kann es sein, dass für die Differenz nicht aufgekommen werden muss. 

Ich würde empfehlen sich an den Kundenservice von Ryanair zu wenden und dort etwas Druck zu machen. Sollte dies alles nichts bringen, kann man ja am Ende immer noch einen Anwalt befragen, der auf Fluggastrechte spezialisiert ist.
Viel Erfolg!

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