Ihre Frage bezieht sich auf eine Pauschalreise und die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei einem Mangel.
Ein Ehepaar hat eine Reise wahrgenommen, welche mit Mangeln behaftet war. Die Reisenden haben diese Mängel noch vor Ort angezeigt und sind, als sie zurück waren, gegen das Reisebüro und später auch gegen den Reiseveranstalter vor Gericht getreten.
Nun sich die Frage, ob das Reisebüro überhaupt der richtige Anklagegegner ist und ob eine mögliche Klage gegen den Reiseveranstalter dann auch fristgerecht eingereicht wurde.
Es wurde eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht.
Besonders wichtig ist für Ihren Fall auch die Frist der Geltendmachung von Ansprüchen:
Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach müssen Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Hier kommt es zu den Problemen. Der Reisende hat im vorliegenden Fall zwar fristgemäß gegen das Reisebüro geklagt, dieser war jedoch der falsche Gegner. Denn Ansprüche richten sich gegen den Reiseveranstalter. Die Ansprüche wurden gegen den Reiseveranstalter aber erst außerhalb der Frist geltend gemacht. Nun stellt sich die Frage, wie dieser Fall zu beurteilen ist.
Das BGH hat zu einem ganz ähnlichen Sachverhalt entschieden. Dort trug sich folgendes zu:
Im vorliegenden Fall buchten der Kläger und seine Ehefrau über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Kanada und Alaska mit kombinierter Schiffs- und Mietwagenfahrt für die Zeit vom 13. August bis 10. September 1984. Der Kläger war jedoch unzufrieden mit dem Zustand des Mietwagens und rügte den Mangel an Informationen über die Reiseroute. Dies teilte er auch noch während der Reise der Beklagten schriftlich mit und kündigte eine gerichtliche Auseinandersetzung an.
Das Berufungsgericht entschied, dass dem Kläger keine Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Pauschalreise zustehen, da er sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise, sondern erst mit der am 28. Oktober 1985 zugestellten Klage geltend gemacht hatte. Die Klage gegen das K. Reisebüro und die unterstellte unverzügliche Benachrichtigung der Beklagten genügen nicht, weil der Inhaber des Reisebüros nicht Vertreter der Beklagten gewesen sei.
Das Revisionsgericht hingegen entschied anders. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gemäß §651g I BGB gewahrt, indem er der Beklagten schriftlich mitteilte, dass er nach der Rückkehr von der Reise gerichtlich gegen sie vorgehen werde. Das Gesetz verlangt mithin nicht, dass der Reisende, der bereits auf der Reise Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht hat, dies nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise wiederholt, um seine Rechte zu wahren.
BGH, Urt. v. 22.10.1987, Az: VII ZR 5/87 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: VII ZR 5/87 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Macht der Reisende bereits während der Reise Gewährleistungsansprüche geltend, muss er diese nicht nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise wiederholen, um seine Rechte zu wahren.
Demnach wurden die Ansprüche nach einer Entscheidung des BGH fristgemäß geltend gemacht und die Klage war zulässig.
Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.