Guten Tag,
da in Ihrem Fall 2 verschiedene Umstände geschildert werden, möchte ich meinen Beitrag auch in 2 Teile gliedern.
Fehlende Sportmöglichkeiten
Beginnen möchte ich mit den fehlenden Sportmöglichkeiten, die wie ich es verstanden habe, ein fester Vertragsbestandteil waren.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, könnte sich meines Erachtens nach ein Blick in das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB lohnen.
Damit Sie einen Anspruch gegen Ihren Reiseveranstalter wegen der fehlenden Sportmöglichkeiten geltend machen können, muss dieser Umstand einen Reisemangel gemäß §651 i BGB begründen.
Danach ist ein solcher dann gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Um zu klären, ob bei Ihnen ein Reisemangel gegeben ist, möchte ich folgendes Urteil anführen:
BGH, Urteil vom 14.12.1999, Az. X ZR 122/97 (bei Google zu finden unter: " X ZR 122/97 reise-recht-wiki.de")
Ein Reiseveranstalter, der umfangreiche Sportmöglichkeiten anbietet hat dafür einzustehen, dass die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Reisemangel vor.
Wie Sie sehen handelt es sich in Ihrem Fall durchaus um einen Reisemangel, wodurch Sie in meinen Augen Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen können.
Ich denke dabei an einen Minderungsanspruch aus §651 m BGB.
Todesfall beim Reitausflug
Weiterhin stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalters haben, da Ihr Vater aufgrund den Verletzungen, die er bei einem Reitausflug im Urlaub erlitt, verstarb.
Hierzu möchte ich folgendes Urteil anführen:
BGH, Urteil vom 9.11.2004, Az. X ZR 119/01 (bei Google zu finden unter: "X ZR 119/01 reise-recht-wiki-de")
Ein Pauschalreisender bucht während seiner Urlaubsreise einen Reitausflug. Dabei kommt es zu einem Unfall und der Reisende wird am Knie verletzt und im Urlaubsland behandelt. Nach der Heimreise leidet er immer noch an starken Schmerzen und wird daraufhin in Deutschland weiterbehandelt und mehrfach operiert. Ein halbes Jahr nach der besagten Urlaubsreise verstirbt er an den Folgen des Unfalls. Die Hinterbliebenen nehmen daraufhin den Reiseveranstalter in Haftung und verlangen Schadensersatz.
Der BGH sieht die Ansprüche der Hinterbliebenen zum Teil begründet, da ein Haftung des Reiseveranstalters nicht vollständig auszuschließen ist. Zumindest nicht dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Reiseveranstalter mitschuldig am Unfallhergang ist.
Ihr müsst daher meiner Meinung nach zunächst nachweisen können, dass der Reiseveranstalter mitschuldig am Unfallhergang war, damit ihr Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegen diesen geltend machen könnt.
Dieser Beitrag spiegelt jedoch nur meine persönlichen Gedanken zu Ihrem Fall wieder. Da es sich bei Ihnen um einen sehr komplexen Sachverhalt handelt, empfiehlt es sich meiner Auffassung nach zusätzlich einen Fachanwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.