Sie haben Ihren Geschäftswagen in einem Hotel geparkt. Nachts hat der Hotelportier den Wagen jedoch entwendet und einen Unfall verursacht. Sie fordern dafür vom Hotel nun Schadensersatz. Dieses lehnt den Anspruch jedoch ab, da Sie der Meinung ist, dass sie für den Portier nicht haften müssen.
Zu einem ganz ähnlichen Urteil hat das OLG Nürnberg folgendes entschieden:
OLG Nürnberg, Urt. v. 19.04.2017, Az: 4 U 2292/16 (Das Urteil kann im Internet im Volltext gefunden werden. Dazu einfach: "Az: 4 U 2292/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Hotelbetreiber ist für seinen Nachtportier als Erfüllungsgehilfen haftbar, wenn dieser mit einem von einem Hotelgast abgegebenen Fahrzeugschlüssel das Kundenfahrzeug für eine Schwarzfahrt benutzt und dabei beschädigt.
Der Hotelkunde kann den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn er als Mieter des PKW nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet ist.
Auch wenn der Erfüllungsgehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein direktes Verbot des Hotelbetreibers verstößt, hebt das nicht die Haftbarkeit des Hotelbetreibers auf.
Daher denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, da das Hotel für den Portier als Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das Hinzuziehen eines Anwalts als vorteilhaft erweisen.