Hallo,
tatsächlich haben Flugreisende, die ihr Endziel mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreichen, Ansprüche aus der europäischen FluggastVO 261/2004. Deshalb müsste dies bei Ihnen auch der Fall sein.
Insbesondere geht es Ihnen um einen Ausgleichsanspruch. Dieser ist in Art. 7 I der VO beschrieben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei Ihnen kommen also die 600 Euro in Betracht. Allerdings wurde Ihnen gesagt, dass der Anspruch gar nicht bestehe. Dahingehend ist zu sagen, dass es darauf ankommt, ob ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 III der VO vorlag. Wenn dies der Fall ist, muss die Airline tatsächlich keine Ausgleichszahlungen leisten und der Scheck wäre aus Kulanz erfolgt. Je nachdem was der Grund für die Verspätung war, wird dies dann eben beurteilt. Sollte ein solcher Umstand nicht vorliegen, so müsste der Anspruch auf die 600 Euro eigentlich meiner meinung nach bestehen. Allerdings stellt sich jetzt noch die Frage, ob der 100 Euro Gutschein angerechnet werden muss. Dahingehend ist Art. 12 der VO interessant, da dieser Artikel einen weitergehenden Schadensersatz normiert:
Weiter gehender Schadensersatz
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.
Wie man in Art. 12 I lesen kann, müsste der Scheck eigentlich angerechnet werden. Dies bestätigt zudem folgendes Urteil:
AG Rüsselsheim, Urt. v. 16.09.2010, Az.: 3 C 732/10 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 3 C 732/10“)
Auf die dem Flugreisenden gemäß Art. I c) der VO zustehende Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung ist ein vorgerichtlich übergebener, aber noch nicht eingelöster Scheck gemäß Art. 12 I der VO anzurechnen.
Ich denke also, dass der Gutschein tatsächlich angerechnet werden muss. Angesichts der etwas verzwickten Sachlage, kann ich allerdings auch immer empfehlen sich bei einem Anwalt für Reiserecht zu informieren.