Hallo,
anscheinend haben Sie über billigflug.de einen Flug gebucht. Daraufhin haben Sie auch eine Buchungsbestätigung etc. erhalten. Als Sie allerdings am besagten Termin am Flughafen erschienen sind, ist Ihnen aufgefallen, dass Sie gar nicht endgültig auf diesen Flug gebucht wurden. Sie hatten die Buchung allerdings auch nicht nochmal online überprüft. Im Nachhinein ist Ihnen ebenfalls aufgefallen, dass die Lastschrift niemals abgebucht wurde. Sie fragen sich nun, ob es eine Möglichkeit gibt, einen Schadensersatz von billigflug.de zu verlangen.
Ich würde im Folgenden davon ausgehen, dass billigflug.de hier als Reisevermittler tätig war.
Kurz zur Erklärung, was man sich genau darunter vorstellen kann:
Unter einem Reisevermittler kann man eine Art „Zwischenhändler“ beim Vertrieb von Reisen verstehen. Es ist dabei ein selbstständiges Unternehmen, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt bzw. besorgt. Diese Leistungen sind vor allem touristische Dienstleistungen, wie bspw. das Vermitteln von Pauschalreisen oder einzelnen Reisebausteinen, die von einem Reiseveranstalter angeboten werden. Hier ging es insbesondere um einen Flug.
Fraglich ist nun, ob der Vermittler nun dafür zu haften hat, dass Sie eigentlich nie auf den entsprechenden Flug gebucht wurden.
Hierzu möchte ich auf die Vorschrift des § 651 x BGB verweisen, welche genau diese Haftung bei Buchungsfehlern normiert:
Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
- der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
- den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Es kommt also nun darauf an, ob die hier aufgelisteten Umstände bei billigflug.de vorlagen. Dies kann ich hier natürlich nicht beantworten. Zudem müsste man eventuell überprüfen, ob nicht eventuell auch ein Mitverschulden ihrerseits vorlag, da Sie sich vorher nicht online informiert haben, ob mit der Buchung alles in Ordnung war. Eventuell könnte man argumentieren, dass es Ihnen auch hätte auffallen müssen, dass die Lastschrift gar nicht abgebucht wurde.
Um hier eine ausführlicher Antwort zu geben, fehlen leider viele Infos. Daher ist es sicherlich ratsam, sich an an einen Fachanwalt / -anwältin zu wenden.
Zudem ist es sicherlich auch hilfreich sich etwas zum Thema Reisevermittlung zu belesen.