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Guten Tag!

Wir hatten auf billigflug.de einen Flug von Prag nach Warschau gebucht und als Zahlungsmittel Lastschrift gewählt und kurz darauf per Email eine Buchungsanfragebestätigung inkl. Buchungsnummer erhalten.

Nach der Bestätigung hatten wir angenommen, dass alles seinen regulären Weg geht und die Buchung nicht extra nochmal online überprüft.

Nun standen wir am Check-In und mussten erfahren, dass unser Flug nicht gebucht wurde.

Wir mussten jetzt einen wesentlich späteren und teureren Flug buchen, was unseren Urlaub auch zusätzlich um einen Tag verlängert.

Die Lastschrift wurde nie abgebucht und eine Absage-Benachrichtigung haben wir auch nie erhalten, so dass wir uns nicht zeitnah um einen Ersatzflug kümmern konnten.

Haben wir ggf. Schadensersatzansprüche gegen billigflug.de ?

Danke!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Hallo,  

anscheinend haben Sie über billigflug.de einen Flug gebucht. Daraufhin haben Sie auch eine Buchungsbestätigung etc. erhalten. Als Sie allerdings am besagten Termin am Flughafen erschienen sind, ist Ihnen aufgefallen, dass Sie gar nicht endgültig auf diesen Flug gebucht wurden. Sie hatten die Buchung allerdings auch nicht nochmal online überprüft. Im Nachhinein ist Ihnen ebenfalls aufgefallen, dass die Lastschrift niemals abgebucht wurde. Sie fragen sich nun, ob es eine Möglichkeit gibt, einen Schadensersatz von billigflug.de zu verlangen. 

Ich würde im Folgenden davon ausgehen, dass billigflug.de hier als Reisevermittler tätig war. 

Kurz zur Erklärung, was man sich genau darunter vorstellen kann:

Unter einem Reisevermittler kann man eine Art „Zwischenhändler“ beim Vertrieb von Reisen verstehen. Es ist dabei ein selbstständiges Unternehmen, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt bzw. besorgt. Diese Leistungen sind vor allem touristische Dienstleistungen, wie bspw. das Vermitteln von Pauschalreisen oder einzelnen Reisebausteinen, die von einem Reiseveranstalter angeboten werden. Hier ging es insbesondere um einen Flug. 

Fraglich ist nun, ob der Vermittler nun dafür zu haften hat, dass Sie eigentlich nie auf den entsprechenden Flug gebucht wurden.

Hierzu möchte ich auf die Vorschrift des § 651 x BGB verweisen, welche genau diese Haftung bei Buchungsfehlern normiert:

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,

  1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
  2.  den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Es kommt also nun darauf an, ob die hier aufgelisteten Umstände bei billigflug.de vorlagen. Dies kann ich hier natürlich nicht beantworten. Zudem müsste man eventuell überprüfen, ob nicht eventuell auch ein Mitverschulden ihrerseits vorlag, da Sie sich vorher nicht online informiert haben, ob mit der Buchung alles in Ordnung war. Eventuell könnte man argumentieren, dass es Ihnen auch hätte auffallen müssen, dass die Lastschrift gar nicht abgebucht wurde.

Um hier eine ausführlicher Antwort zu geben, fehlen leider viele Infos. Daher ist es sicherlich ratsam, sich an an einen Fachanwalt / -anwältin zu wenden.

Zudem ist es sicherlich auch hilfreich sich etwas zum Thema Reisevermittlung zu belesen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo, 

Sie haben einen Flug bei billigflug.de von Prag nach Warschau gebucht. Leider war es so, dass billigflug.de diesen Flug anscheinend nicht gebucht hat. Als sie dies am Flughafen erfuhren, mussten sie einen anderen Fug buchen, der wesentlich teurer war. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Ein Ausgleichsleistungsanspruch kommt in Betracht, wenn Flugreisende mit einer Verspätung von über drei Stunden an ihrem Endziel ankommen, eine Annullierung vorliegt oder eine Nichtbeförderung vorliegt. Allerdings ist in diesem Fall überhaupt erstmal fraglich, ob die europäische Fluggastrechteverordnung überhaupt einschlägig ist. Denn diese gilt nur, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich rechtzeitig zur Abfertigung einfindet.

Ich bin mir jetzt nicht so sicher, ob Sie über eine bestätigte Buchung verfügt haben, die sie nur eine Buchungsanfragebestätigung erhalten haben.

Insofern denke ich, dass es sich hier um den Fall einer Nichtbeförderung handelt. Das heißt bei einer Nichtbeförderung gegen den Willen der Person, könnte durchaus ein Ausgleichsleistunganspruch bestehen. Wie gesagt, dies allerdings nur, wenn die Buchung tatsächlich bestätigt wurde. Ich schätze allerdings, dass dies nicht der Fall war. 

Allerdings lag dann hier wohl ein Fehler des Reiseveranstalters vor. Die Haftung für Buchungsfehler ist in § 651 x BGB geregelt:

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,

1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,

2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Ich denke also, dass Sie sich an den Reisevermittler billigflug.de wenden sollten und von diesem die Kosten in Form von Schadensersatz zurück verlangen können. 

Allerdings ist dies nur meine persönliche Auffassung der Dinge. Ein konkreter Rechtsrat kann nämlich ausschließlich von einem Fachanwalt erteilt werden.

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