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Lieber Fragensteller,

das Amtsgericht Düsseldorf hat sich vor Kurzem mit einem ganz ähnlichen Fall auseinander zu setzten gehabt und mit Urteil vom 02.03.2015 entschieden (AZ: 38 C 13103/14; bei Google zu finden unter "38 C 13103/14 reise-recht-wiki"), dass der Fluggast in einem solchen Fall einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegen die Airline gem. Art. 7 Abs. 1 und 4 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 hat, weil er gegen seinen Willen von der Airline nicht befördert wurde.

Das AG stellte in seinem Urteil klar, dass auch eine Bestätigung des Reiseveranstalters ausreichend für den Passagier ist, um davon ausgehen zu können, dass der entsprechende Flug vom Reisebüro bei der Airline gebucht wurde. Es ist diesbezüglich nicht erforderlich, dass er eine Bestätigung von der Airline selbst erhält oder dass er selbst Nachforschungen anstellt, ob der Reiseveranstalter den Flug bei der Airline auch tatsächlich gebucht hat.

Deinen Ausführungen entnehme ich, dass ihr auch in eurem Fall über eine solche Bestätigung verfügt habt und euch auch rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen eingefunden habt, der Reiseveranstalter den Flug jedoch nie bei der Airline gebucht hat und ihr deshalb nicht mit dem betreffenden Flug befördert wurdet. Dies erfüllt alle Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 VO an eine Nichtbeförderung. Eine solche Nichtbeförderung zieht jedoch grundsätzlich nicht nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO nach sich, sondern auch Ansprüche auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und 9 VO. Hierbei geht es vor allem um den Anspruch des Passagiers so früh wie möglich doch noch zu seinem Ziel befördert zu werden und seine Ansprüche auf Mahlzeiten, Getränke, ggf. Übernachtung ect. während der Wartezeit.

Die Höhe der Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO bestimmt sich grundsätzlich nach der Länge der Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600 € pro Reisenden.

D.h. für euren Fall ihr könnt grundsätzlich eine Ausgleichszahlung von der Airline gem. Art. 7 VO verlangen. Die Tatsache, dass letztlich die Schuld wohl beim Reiseveranstalter liegt, ist für dich als Reisenden bei diesem Anspruch nicht von Bedeutung, sondern lediglich für einen eventuellen Regressanspruch der Airline gegen den Reiseveranstalter. Außerdem könnt ihr auch für den Fall, dass ihr von der Airline während der Wartezeit am Flughafen keine Mahlzeiten und Erfrischungen erhalten habt und ihr euch auf eigene Kosten versorg habt, gegen die Airline einen Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 9 VO in Höhe dieser Kosten geltend machen.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

 

in Ihrem Fall handelt es sich um eine Nichtbeförderung. Insbesondere wurde Ihre Beförderung verweigert. Eine solche liegt vor, wenn einem Fluggast verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug anzutreten.

Ist diese Nichtbeförderung nicht gerechtfertigt, haben Sie Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.
Sie haben den Flug sowohl gebucht, als auch bezahlt und eine Bestätigung vom Reiseveranstalter erhalten, somit konnten sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgehen, dass sie einen ordnungsgemäßen Anspruch auf die Beförderung haben.

Ich gehe auch davon aus, dass Sie sich rechtzeitig am Flughafen eingefunden haben, denn wenn ein Flug ohne einen Passagier startet, weil dieser nicht rechtzeitig im Flugzeug war, liegt keine Beförderungsverweigerung vor (BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12).

Möglicherweise hat der Reiseveranstalter euren Flug, der Teil der Reise werden sollte, ohne euer Wissen umgebucht (so etwa in LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007, Az. 22 S 435/06). Geschieht dies gegen den Willen des Passagiers, so liegt auch dann eine Nichtbeförderung ohne rechtfertigenden Grund nach Artikel 2 j.) vor (vergleichbar auch AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2013, Az. 23 C 6252/13). Eine andere Möglichkeit ist, dass der Reiseveranstalter diesen Flug nie gebucht hat.
Somit führt diese ungerechtfertigte Nichtbeförderung zur Erbringung von Ausgleichsleistung nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung:

→ 250€ bei Flügen über eine Distanz von 1500 km oder weniger

→ 400€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz zwischen 1500 km und 3500 km

→ 600€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz von mehr als 3500 km.

Gemäß Art.9 der Verordnung hätte auch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen, insbesondere Getränke und Mahlzeiten in einem angemessenen Abstand zur Wartezeit, sowie zwei unentgeltliche E-Mails o.ä.
 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo,

ihr Fall dreht sich um die sog. Nichtbeförderung.

Wird ein Passagier gegen seinen Willen von der Airline nicht befördert, entstehen aus der VO (EG) 261/2004 diverse Ansprüche.

So können Sie nach Art. 4 VO (EG) 261/2004 sowohl Ausgleichszahlungen als auch Unterstützungsleistungen erwarten.

Die Umbuchung auf einen anderen Flug zählt hierbei nicht als Ausgleich.

Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben sich, wie bei einer Annulierung, aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 und bemessen sich anhand der jeweilligen Entfernung:

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Hallo, 

Sie haben einen Flug  gebucht, leider war es so, dass die Fluggesellschaft diesen Flug anscheinend nicht gebucht oder registriert hat. Als sie dies am Flughafen erfuhren, mussten sie einen anderen Fug buchen, der 5 Stunden später flog. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. 

Ein Ausgleichsleistungsanspruch kommt in Betracht, wenn Flugreisende mit einer Verspätung von über drei Stunden an ihrem Endziel ankommen, eine Annullierung vorliegt oder eine Nichtbeförderung vorliegt. Allerdings ist in diesem Fall überhaupt erstmal fraglich, ob die europäische Fluggastrechteverordnung überhaupt einschlägig ist. Denn diese gilt nur, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich rechtzeitig zur Abfertigung einfindet.

Ich bin mir jetzt nicht so sicher, ob Sie über eine bestätigte Buchung verfügt haben. Da sie jedoch sagen, dass sie alle Bestätigungen haben, kann ich davon ausgehen, dass sie über die Buchung verfügt hatten. 

Insofern denke ich, dass es sich hier um den Fall einer Nichtbeförderung handelt. Das heißt bei einer Nichtbeförderung gegen den Willen der Person, könnte durchaus ein Ausgleichsleistunganspruch bestehen. Wie gesagt, dies allerdings nur, wenn die Buchung tatsächlich bestätigt wurde. 

Zudem lag dann hier wohl ein Fehler des Reiseveranstalters vor. Die Haftung für Buchungsfehler ist in § 651 x BGB geregelt:

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,

1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,

2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Ich denke also, dass Sie sich an den Reisevermittler oder den Reiseveranstalter wenden sollten und von diesem die Kosten in Form von Schadensersatz zurück verlangen können. 

Allerdings ist dies nur meine persönliche Auffassung der Dinge. Ein konkreter Rechtsrat kann nämlich ausschließlich von einem Fachanwalt erteilt werden.

Beantwortet von (2,520 Punkte)
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