Lieber Fragesteller,
in Ihrem Fall handelt es sich um eine Nichtbeförderung. Insbesondere wurde Ihre Beförderung verweigert. Eine solche liegt vor, wenn einem Fluggast verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug anzutreten.
Ist diese Nichtbeförderung nicht gerechtfertigt, haben Sie Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.
Sie haben den Flug sowohl gebucht, als auch bezahlt und eine Bestätigung vom Reiseveranstalter erhalten, somit konnten sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgehen, dass sie einen ordnungsgemäßen Anspruch auf die Beförderung haben.
Ich gehe auch davon aus, dass Sie sich rechtzeitig am Flughafen eingefunden haben, denn wenn ein Flug ohne einen Passagier startet, weil dieser nicht rechtzeitig im Flugzeug war, liegt keine Beförderungsverweigerung vor (BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2013, Az. X ZR 83/12).
Möglicherweise hat der Reiseveranstalter euren Flug, der Teil der Reise werden sollte, ohne euer Wissen umgebucht (so etwa in LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007, Az. 22 S 435/06). Geschieht dies gegen den Willen des Passagiers, so liegt auch dann eine Nichtbeförderung ohne rechtfertigenden Grund nach Artikel 2 j.) vor (vergleichbar auch AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2013, Az. 23 C 6252/13). Eine andere Möglichkeit ist, dass der Reiseveranstalter diesen Flug nie gebucht hat.
Somit führt diese ungerechtfertigte Nichtbeförderung zur Erbringung von Ausgleichsleistung nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung:
→ 250€ bei Flügen über eine Distanz von 1500 km oder weniger
→ 400€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz zwischen 1500 km und 3500 km
→ 600€ bei allen übrigen Flügen über eine Distanz von mehr als 3500 km.
Gemäß Art.9 der Verordnung hätte auch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen, insbesondere Getränke und Mahlzeiten in einem angemessenen Abstand zur Wartezeit, sowie zwei unentgeltliche E-Mails o.ä.