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Der erwachsene Sohn, hat mit der Mutter ein Ticket gebucht - beginnt jetzt aber seine Berufsausbildung und kann deswegen die Reise nicht antreten und möchte sie auf den Vater übertragen.

Bisher besteht Lufthansa auf (kostenpflichtige) Stornierung und Neubuchung für den Vater.
Gefragt in Umbuchung von
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In dem von Ihnen geschilderten Fall, hat der Sohn mit seiner Mutter eine Flugreise gebucht. Nun kann es den Flug nicht wahrnehmen und es stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf eine kostenfreie Umbuchung auf den Vater besteht. 

Dazu folgendes Urteil:

AG Charlottenburg, Urt. v. 03.07.2013, Az: 214 C 19/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 214 C 19/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, wonach bei Umbuchungen, wozu auch eine bloße Änderung des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehört, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden ggf. höheren Tarif zu zahlen ist, verstößt nicht gegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug zum Spartarif für zwei Personen gebucht. Kurz vor dem Abflugdatum erkrankte einer der beiden Passagiere und konnte den Flug nicht antreten. Daraufhin buchte der Kläger den Platz für eine andere Person um. Er entrichtete die Kosten, musste er aber am Flughafen nochmals 40 Euro an die Fluggesellschaft zahlen. Eine Klausel in deren AGB lege fest, dass „bei Umbuchungen, wozu auch bloße Änderungen des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehören, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen ist.“ Der Kläger fordert von der Fluggesellschaft Rückzahlung des Flugpreises und eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Klage wird abgewiesen, weil die streitgegenständliche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gerichtlich nicht zu beanstanden sei. Ein Verstoß gegen ein Klauselverbot der §§ 308 f. BGB liege nicht vor.

Dieses Urteil zeigt, dass es durchaus zulässig ist, für eine Umbuchung, auch wenn Sie nur in der Änderung des Namens besteht, zusätzliche Kosten zu berechnen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo, 

ihre Frage dreht sich um die Möglichkeit einer Übertragung eines Flugtickets auf eine andere Person. Die Lufthansa verweigert dies und besteht auf eine kostenpflichtige Stornierung und Neubuchung. 

 

Oftmals binden Fluggesellschaften bestimmte Klauseln in ihre ABB ein, was eine Umbuchung eines Tickets auf eine andere Person zum Teil sehr teuer machen kann. Ich glaube, dass dies bei der Lufthanse ähnlich sein wird. Fraglich ist allerdings, ob solche Klauseln überhaupt einer rechtlichen Überprüfung stand halten können. 

 

Mit der Namensumbuchung bei Flügen hat sich auch das AG Charlottenburg, Urt. v. 03.07.2013, Az.: 214 C 19/13 (einfach bei reise-recht-wiki suchen) auch beschäftigt. 

In diesem Fall wurde ein Flug zum Spartarif für zwei Personen gebucht. Leider erkrankte eine der Personen kurz vor dem Flug und konnte diesen nicht wahrnehmen. Dahingehend wurde der Flug auf eine andere Person umgebucht, weshalb zusätzliche Kosten in Höhe von 40 Euro entstanden. Eine Klausel in deren AGB lege fest, dass „bei Umbuchungen, wozu auch bloße Änderungen des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehören, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen ist.“ Nun forderte der Kläger die Rückzahlung des Flugpreises und eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Allerdings verwies das AG Charlottenburg die Klage zum größten Teil als unbegründet. Denn eine  Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, wonach bei Umbuchungen, wozu auch eine bloße Änderung des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehört, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden ggf. höheren Tarif zu zahlen ist, verstößt nicht gegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Es wurde kein Klauselverbot i.S.d. §308 f. angenommen. 

 

Ich schätze mal das dies in ihrem Fall ähnlich liegen wird. Allerdings kommt es auch auf die jeweilige Formulierung und den Inhalt der Klauseln an. Dies kann von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft sehr unterschiedlich sein, weshalb es sicherlich nicht von Nachteil wäre, sich dahingehend einen Rechtsrat von einem Fachanwalt einzuholen. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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