In dem von Ihnen geschilderten Fall, hat der Sohn mit seiner Mutter eine Flugreise gebucht. Nun kann es den Flug nicht wahrnehmen und es stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf eine kostenfreie Umbuchung auf den Vater besteht.
Dazu folgendes Urteil:
AG Charlottenburg, Urt. v. 03.07.2013, Az: 214 C 19/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 214 C 19/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, wonach bei Umbuchungen, wozu auch eine bloße Änderung des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehört, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden ggf. höheren Tarif zu zahlen ist, verstößt nicht gegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug zum Spartarif für zwei Personen gebucht. Kurz vor dem Abflugdatum erkrankte einer der beiden Passagiere und konnte den Flug nicht antreten. Daraufhin buchte der Kläger den Platz für eine andere Person um. Er entrichtete die Kosten, musste er aber am Flughafen nochmals 40 Euro an die Fluggesellschaft zahlen. Eine Klausel in deren AGB lege fest, dass „bei Umbuchungen, wozu auch bloße Änderungen des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehören, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen ist.“ Der Kläger fordert von der Fluggesellschaft Rückzahlung des Flugpreises und eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Klage wird abgewiesen, weil die streitgegenständliche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gerichtlich nicht zu beanstanden sei. Ein Verstoß gegen ein Klauselverbot der §§ 308 f. BGB liege nicht vor.
Dieses Urteil zeigt, dass es durchaus zulässig ist, für eine Umbuchung, auch wenn Sie nur in der Änderung des Namens besteht, zusätzliche Kosten zu berechnen.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.