3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Anspruch auf Erstattung der Ersatzhotelkosten?

Es war schon sehr enttäuschend, was wir erlebt hatten. Meine Frau und ich lieben die Sonne und das Meer und verreisen aus diesem Grund immer Richtung Süden. Da wir schon alle Ecken im europäischen Raum abgeklappert hatten, nahmen wir uns vor, diesen Urlaub in Tunesien zu verbringen. So buchte ich einen Flug mit Tunisair TU527 um 12:00 Uhr von Düsseldorf nach Tunis. In Tunis sollten wir um 13:40 Uhr ankommen. Dazu suchte ich ein passendes Hotel direkt an der Strandpromenade. So war es ruhig gelegen und wir konnten sofort an den Strand. Es ist meiner Frau und mir immer sehr wichtig, ein ruhiges Hotel zu belegen. Nichts ist schlimmer, als an einer stark befahrenen Straße zu wohnen oder an einem Partyort.

Laut der Hotelbeschreibung im Internet, sollte unser Hotel ruhig und direkt an der Strandpromenade liegen. Also alles wie von uns gewünscht. Ruck zuck wurde gebucht und dann nach Tunis geflogen. Jedoch wurden wir bitter enttäuscht.

Das Hotel lag an einer zweispurigen Straße, die nicht im Entferntesten einer Strandpromenade entsprach. Es war uns auch nicht möglich, das Fenster unseres Zimmers zu öffnen, da der Straßenlärm auch nachts unerträglich war. In diesem Hotel konnten und wollten wir nicht bleiben, da waren wir uns einig.

Aus diesen Gründen hatten wir ein Ersatzhotel gebucht und dann auch dort einen wundervollen und ruhigen Urlaub verbracht. Jetzt zu meiner Frage:

Haben wir Anspruch auf Erstattung der Kosten des Ersatzhotels?
Gefragt in Rechtsberatung von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo,

auch bei einer reinen Hotelbuchung kann das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB angewandt werden. 

Das bedeutet, dass ihr euren geforderten Anspruch nur geltend machen könnt, wenn ein Reisemangel im Sinne von §651 i BGB vorliegt. Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Es muss also die Frage geklärt werden, ob die Tatsache dass euer Hotel nicht an der Strandpromenade sondern an einer zweispurigen Straße lag, einen Mangel im Sinne von §651 i BGB begründet. 

Hierzu folgendes Urteil:

LG Duisburg, Urteil vom 27.9.2007, Az. 12 S 71/07 (bei Google einfach eingeben: "12 S 71/07 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte ein Hotelzimmer in einem Hotel, dass laut Beschreibung direkt an einer Strandpromenade lag. Tatsächlich aber befand sich das Hotel an einer zweispurigen Straße, die nicht den Eigenschaften einer Strandpromenade entsprach. Diese Tatsache und der durch den Straßenverkehr verursachte Lärm veranlassten den Kläger dazu ein Ersatzhotel zu buchen.

In erster Instanz forderte der Kläger gemäß §651 i BGB vom beklagten Hotel die Erstattung der Mehrkosten des Ersatzhotels. Das Berufungsgericht bejahte den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Reisekosten i.H.v. 5% des Reisepreises nebst Zinsen gemäß §651 m BGB, lehnte aber einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des Ersatzhotels ab, da nach seiner Ansicht kein Selbtsabhilferecht, was ein Ersatzhotel gerechtfertigt hätte bestand. Ein Selbstabhilferecht besteht laut dem Gericht nur bei einem Reisemangel, der zu einer Minderung von 25% berechtigt.

Aufgrund dieses Urteils denke ich, dass ihr zwar einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung habt, jedoch nicht auf die Erstattung der Mehrkosten des Ersatzhotels, da die Höhe der Minderung in meinen Augen ebenfalls unter 25% liegen wird.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und keinen Rechtsrat. Diesen kann euch wohl nur ein Rechtsanwalt geben.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
0 Punkte
...