Hallo,
leider musstest du feststellen, dass das von dir gebuchte Zimmer stark von dem abwich, in dem du letztendlich untergebracht worden bist. Als du dieses Zimmer reklamiert hast, wurde dir zwar ein neues angeboten, dieses unterschied sich aber nicht von dem ersten. Auch von dem gebuchten Kanalblick fehlte jede Spur.
Nun stellt sich dir die Frage, ob du gegen deinen Reiseveranstalter eventuell einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen kannst.
Dieser Anspruch wird nun nach dem neuen Reisevertragsrecht nicht mehr §651 d BGB sondern in §651 m BGB geregelt.
Danach mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisepreises. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist laut diesem Paragraphen, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Wie du siehst, ist die Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs das Vorhandensein eines Reisemangels.
Ob die Umstände in deinem Fall einen solchen Reisemangel entstehen lassen, möchte ich anhand dem folgenden Urteil klären:
AG Hannover, Urteil vom 15.1.2009, Az. 414 C 3852/08 (bei Google einfach eingeben: "414 C 3852/08 reise-recht-wiki.de")
In diesem Fall buchte die Klägerin bei dem beklagten Reiseveranstalter ein Hotelzimmer der Kategorie "Grand Deluxe" für 4 Übernachtungen in Venedig zu einem Preis von 1914€. Dieses Hotelzimmer sollte laut der Katalogbeschreibung luxuriös, geräumig und mit eleganten, venezianischen Stilmöbeln eingerichtet sein. Das ihr dann nach der Ankunft in dem Hotel zugeteilte Zimmer entsprach, nach Auffassung der Klägerin und ihres Mannes, in Ausstattung ung Größe nicht dem in dem Reisekatalog abgebildeten Hotelzimmer. Auf ihre Beschwerde hin wurden ihr Ersatzzimmer angeboten mit denen sie ebenfalls nicht zufrieden war.
Sie klagte auf eine Reisepreisminderung von 50%.
Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte gemäß §651 m BGB auf Zahlung von 287,10€ an die Klägerin.
Es lässt sich meiner Meinung nach also davon ausgehen, dass in deinem Fall ein Reisemangel vorliegt, wodurch du in meinen Augen auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB gegen deinen Reiseveranstalter geltend machen kannst. Die Höhe der Reisepreisminderung wird meistens im Einzelfall festgelegt.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar, weswegen es durchaus helfen kann, zusätzlich einen Fachanwalt hinzuzuziehen.