Guten Tag,
bei meiner Recherche zu Ihrem Sachverhalt bin ich auf folgendes Urteil gestoßen, welches die rechtliche Lage meiner Meinung nach klären sollte.
Dabei geht es mir um das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25.2.2015. Den Volltext dieses Urteils finden Sie, wenn Sie bei Google eingeben: "31 C 4210/14 reise-recht-wiki.de".
Zunächst zum Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Hin- und Rückflug für 2 Personen. Der Hinflug wurde vertragsgemäß und mängelfrei erbracht. Auf dem Rückflug wurde der Kläger jedoch durch einen vor ihm sitzenden Passagier in der Beinfreiheit eingeschränkt. Die Einschränkung ergab sich dadurch, dass durch das Übergewicht der vor ihm sitzenden Person, sich der materialschwache Sitz über das technisch vorgesehene hinaus bog. Das Luftfahrtunternehmen hatte mithin derart materialschwache Sitze eingebaut, welche eine solche Überschreitung der technischen Vorgaben überhaupt ermöglichte.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Rückflug für eine Person mit einem Sachmangel im Sinne des §633 Absatz 2 BGB vorlag.
Dem Kläger wurde durch die 5-10 cm hohe Einschränkung seiner Beinfreiheit eine Minderung in Höhe von 50% des Flugpreises zugesprochen.
Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Sachmangel im Sinne des §633 Absatz 2 BGB, sodass auch Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises in Höhe von 50% gegen Lot Polish Airline haben.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar und ersetzt daher keine juristische Beratung durch einen Fachanwalt.