Guten Tag,
bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen.
Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein.
Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
In Ihrem Fall war die Wasserversorgung mangelhaft und die Hotelanlage war noch nicht fertiggestellt. Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.
Dazu folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 16.7.2009, Az. 2-24 S 16/09 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 16/09 reise-recht-wiki.de")
Der Umstand, dass sich ein Hotel in einem Entwicklungsland befindet, rechtfertigt keine nicht ausreichend funktionierende Wasserversorgung.
Eine unzureichende Wasserversorgung ist ein Reisemangel, wenn vorher nicht klar darauf aufmerksam gemacht wurde, und rechtfertigt eine Preisminderung um 20%.
Werden Reisende nachweislich in einer nicht fertiggestellten Hotelanlage untergebracht, so steht ihnen eine Preisminderung von 15% zu.
Wie Sie sehen begründet eine mangelhafte Wasserversorgung sowie eine nicht fertiggestellte Hotelanlage einen Reisemangel, der insgesamt zu einer Reisepreisminderung in Höhe von 35% des Reisepreises führen kann. Meines Erachtens nach, können auch Sie diesen Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 35% gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen 1-2-fly geltend machen.
Bitte beachten Sie auch die Frist zur Geltendmachung dieses Anspruchs, die in §651 g Absatz 1 BGB festgelegt wurde. Danach müssen Ansprüche nach den §§651 c bis 651 f innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.