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Guten Abend,

meine Freundin hatte auf 1-2-fly-com unseren Urlaub in Thailand gebucht. Wir sollten um 14:45 Uhr ab Frankfurt mit Thai Airways International Flug TG921 fliegen und um 6:25 Uhr in Bangkok ankommen. Zurück ging es um 23:45 Uhr wieder von Bangkok mit Thai Airways International Flug TG920, Ankunft in Frankfurt war planmäßig um 6:00 Uhr.

Mir hatte es schon etwas zu denken gegeben, dass bei der Buchung ein Hinweis auf geringem Umfang an Bauarbeiten erschien. Meine Freundin wischte meine Bedenken aber weg, da das Hotel alle Annehmlichkeiten hatte, die uns wichtig waren. Außerdem stimmte für uns der Preis. Doch als wir am Hotel ankamen konnten wir deutlich sehen, dass die Hotelanlage noch nicht fertiggestellt war. Bei diesem Anblick war mir leicht unwohl. Und mein Gefühl hatte mich nicht getäuscht.

Es fing schon im Hotelzimmer an. Das gebuchte Doppelbett war mit 1,40m schlichtweg zu klein. Aber das war ja erst der Anfang allen Übels. Die Wasserversorgung war tagsüber stark eingeschränkt, was dazu führte, dass wir nicht duschen konnten, wann wir wollten. Außerdem war die Wasserversorgung von 23:00 Uhr bis einschließlich 6:00 Uhr fast vollständig unterbrochen. Kamen wir nachts von der Disco zurück ins Hotel, konnten wir uns zu 99% sicher sein, dass es mit dem Duschen wieder nicht klappte.

Das alles war eine echte Zumutung, denn wir hatten super heißes Wetter und schwitzten viel. Aus diesen Umständen heraus hatten wir Anspruch auf Reisepreisminderung erhoben, denn unserer Meinung nach muss 1-2-fly den Reisenden auf die massive Störung der Wasserversorgung hinweisen. Doch als Antwort wurde uns mitgeteilt, dass Thailand ein Entwicklungsland sei und wir somit die mangelnde Wasserversorgung als Unannehmlichkeit hinzunehmen hatten.

Haben wir einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Reisemangels?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Tag,

bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall war die Wasserversorgung mangelhaft und die Hotelanlage war noch nicht fertiggestellt. Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Dazu folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 16.7.2009, Az. 2-24 S 16/09 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 16/09 reise-recht-wiki.de")

Der Umstand, dass sich ein Hotel in einem Entwicklungsland befindet, rechtfertigt keine nicht ausreichend funktionierende Wasserversorgung.

Eine unzureichende Wasserversorgung ist ein Reisemangel, wenn vorher nicht klar darauf aufmerksam gemacht wurde, und rechtfertigt eine Preisminderung um 20%.

Werden Reisende nachweislich in einer nicht fertiggestellten Hotelanlage untergebracht, so steht ihnen eine Preisminderung von 15% zu.

Wie Sie sehen begründet eine mangelhafte Wasserversorgung sowie eine nicht fertiggestellte Hotelanlage einen Reisemangel, der insgesamt zu einer Reisepreisminderung in Höhe von 35% des Reisepreises führen kann. Meines Erachtens nach, können auch Sie diesen Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 35% gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen 1-2-fly geltend machen.

Bitte beachten Sie auch die Frist zur Geltendmachung dieses Anspruchs, die in §651 g Absatz 1 BGB festgelegt wurde. Danach müssen Ansprüche nach den §§651 c bis 651 f innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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Damit ihr gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen könnt, muss die mangelhafte Wasserversorgung und die nicht fertiggestellte Hotelanlage einen Reisemangel begründen.

Nach §651 c Absatz 1 BGB liegt ein solcher Mangel immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftete ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Zu einem ähnlichen Sachverhalt hat das LG Frankfurt 2009 eine Entscheidung getroffen. Dort hat sich folgender Sachverhalt zugetragen:

Reisende haben bei einer Reiseveranstaltung eine Pauschalreise gebucht. Die Unterbringung sollte in einem Hotel erfolgen. Die Reiseveranstaltung wies zuvor auf Bauarbeiten in geringen Umfang hin.

Die Reisenden bemerkten als sie im Hotel ankamen, dass das Hotel noch nicht fertiggestellt war und sich mehrere Baustellen auf dem Hotelgelände befanden. Die Reisenden stellten außerdem fest, dass die Wasserversorgung nur unzureichend war. Es gab regelmäßige Ausfälle dieser.

In Bezug auf diesen Sachverhalt hat das LG Frankfurt folgende Entscheidung getroffen: 

LG Frankfurt, Urt. v. 16.07.2009, Az: 2-24 S 16/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 16/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Umstand, dass sich ein Hotel in einem Entwicklungsland befindet, rechtfertigt keine nicht ausreichend funktionierende Wasserversorgung.

Eine unzureichende Wasserversorgung ist ein Reisemangel, wenn vorher nicht klar darauf aufmerksam gemacht wurde, und rechtfertigt eine Preisminderung um 20%.

Werden Reisende nachweislich in einer nicht fertiggestellten Hotelanlage untergebracht, so steht ihnen eine Preisminderung von 15% zu.

Da der Sachverhalt dem Ihren sehr ähnlich ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall eine Reisepreisminderung anzunehmen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie den Reisemangel angezeigt haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt dadurch nicht die juristische Beratung durch einen Anwalt für Reiserecht.

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