Bei Ihrer Kreuzfahrt ist aufgrund fehlender Einreisegenehmigungen eine Anfahrt des Franz-Josef- Land ausgefallen. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch nun einen Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Eine Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise dar. Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB.
Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen.
In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Dazu folgende Urteile:
LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")
Die Änderung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter berechtigt.
OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "11 U 337/01")
Eine Abweichung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der geltend gemacht werden kann. Hier wurde den Klägern eine Reisepreisminderung von 50% des Reisepreises zugesprochen.
AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google zu finden unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")
Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.
LG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 2-24 O 298/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 O 298/15 reise-recht-wiki.de")
Die Kursänderung bei Schiffahrtskreuzfahrten und der damit verbundene Ausfall von Stationen rechtfertigt eine Minderungsquote von 10% – 60%.
Der Ausfall von Anladungen und damit verbundenen Besichtigungungen und in Aussicht gestellten Tiersichtungen rechtfertigt eine Minderungsquote von 60% für die betroffenen Tage.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Reisenden vor Reiseantritt über Kursänderungen zu informieren.
Eine erhebliche Reisebeeinträchtigung ist nicht mit dem erreichen einer bestimmten Minderungsquote verbunden, das Erreichen einer Quote stellt lediglich ein Indiz dar.
Eine Reisebeeinträchtigung liegt nur dann vor, wenn eine Reise so stark beeinträchtigt wurde, dass das eigentliche Ziel der Reise nicht erreicht wurde.
Da sich der Sachverhalt in dem hier verhandelten Fall ähnlich zu Ihrem verhält, denke ich, dass auch Ihnen ein Minderungsanspruch zusteht. Nun fragen Sie noch über die Höhe dieses, da Ihnen zu wenig zugesprochen wurde. Auch dazu hat das LG Frankfurt etwas gesagt:
Der Kläger verklagt daher die Beklagte auf die Zahlung von 4.904,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.8.2015, 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.9.2015 zu und der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 571,44 €.
Das LG Frankfurt gab dem Kläger in Teilen recht. Es stellte erhebliche Reisebeeinträchtigungen fest und sprach dem Kläger 899 € Schadensersatz zu, außerdem sprach es ihm eine Preisminderung in Höhe von 1.511,90 € zu, wovon die bereits gezahlten 1226 € abzuziehen sind. Seine Ansprüche sind in Teilen begründet, da das durchgeführte Reiseprogramm stark von dem eigentlich vereinbarten Programm abwich. Den Vorwurf des Betrugs konnte das LG Frankfurt jedoch nicht bestätigen, da der Reiseveranstalter bemüht war die Einreisegenehmigung zu erhalten.
Daher denke ich, dass auch Ihnen ein Minderungsanspruch in Höhe von etwa 1500€ zusteht. Dies würde bedeuten, dass bei Ihnen ebenfalls der bereits gezahlte Betrag von den 1500€ abgezogen wird und Ihnen der Differenzbetrag noch gezahlt werden muss. Darüber hinaus könnten Sie noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 900€ geltend machen.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage äußern kann. Für weitergehende Informationen würde sich das konsultieren eines Fachanwalts für Reiserecht sicherlich lohnen.