Hallo,
die Anspruchsgrundlage bei einer Pauschalreise bildet das Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-y BGB geregelt wird.
Danach können Reisende verschiedene Ansprüche gegen ihren Reiseveranstalter geltend machen, für den Fall das die Reise mangelhaft ist.
Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
In eurem Fall wurde dir von Neckermann zugesichert, dass eure Familie in einem Appartement mit Schlafzimmer und getrenntem Wohnzimmer, sowie einem Kühlschrank untergebracht werden sollte. Die Realität sah dann jedoch so aus, dass ihr 30km entfernt in einem Doppelzimmer in einem Hotel ohne Kühlungsmöglichkeit untergebracht wurdet.
Hinzu kam, dass durch die starke Brandung am Meer sowohl dein Mann als auch dein Sohn nicht baden konnten.
Diese Umstände müssen also einen solchen Reisemangel begründen, damit du einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB hast.
Zur Klärung dieser Frage möchte ich folgendes Urteil anführen:
LG Düsseldorf, Urteil vom 8.12.2000, Az. 22 S 311/99 (bei Google einfach eingeben: "22 S 311/99 reise-recht-wiki.de")
Die 3 Kläger, zwei von ihnen schwerbehinderte Männer, buchten bei dem beklagten Reisebüro ein Ferienappartement mit einem Schlafzimmer und einem von diesem getrennten Wohnzimmer. Bei der Ankunft wurden sie aber in einen 30km entfernten Ort gebracht und dort nicht in einem Appartement sondern in einem Doppelzimmer in einem Hotel untergebracht. Die Kläger sahen in diesem Umstand einen Reisemangel. Zudem machten sie geltend, dass sie, aufgrund ihrer Behinderung, an dem Strand am Ort ihrer tatsächlichen Unterbringung, wegen der dort vorherrschenden Brandung, nicht baden konnten, was sie ebenfalls als Reisemangel werteten. Darüber hinaus brachten sie vor, dass , anders als von dem Reisebüro vor der Buchung zugesichert, in ihrer tatsächlichen Unterkunft keine Kühlungsmöglichkeit für ihre Medikamente bereitstand.
Daher forderten die Kläger eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB.
In erster Instanz befand das AG Düsseldorf , dass die vom Beklagten vorprozessual gezahlten 1450 DM, das 45% des Reisepreises entsprach, ausreichend seien und daneben keine weiteren Ansprüche der Kläger bestanden. Das LG Düsseldorf wies in dem Berufungsverfahren das Begehren der Kläger zurück. Es befand, dass das Abweichen von Ort und Art der tatsächlichen Unterkunft von der gebuchten Unterkunft eine Minderung von 45% des Reisepreises rechtfertige. Alle weiteren vorgebrachten Mängel seien als bloße Unannehmlichkeiten zu werten bzw. wären von den Klägern nicht substantiiert genug dargestellt worden.
Da dieser Sachverhalt dem euren sehr ähnlich ist, denke ich, dass auch euch für die Tatsache , dass ihr letztendlich in einem Doppelzimmer in einem Hotel und nicht in einem Appartement und darüber hinaus 30km vom eigentlich gebuchten Ort entfernt untergebracht worden seid, ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 45% gemäß §651 m BGB gegen Neckermann zusteht.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls die juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt.