Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen.
Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein.
Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
In Ihrem Fall war der Strand statt wie erwartet ein Kiesstrand, statt ein Sandstrand. Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.
Dazu folgendes Urteil:
AG Syke, Urt. v. 29.03.1996, Az: 13 C 541/95 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 C 541/95 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 15.07. bis 05.08.1995 zum Preis von 4.185,- DM ein Ferienhaus in Westjütland für sich und ihre Familie. Da ihr Mann an Bandscheibenproblemen litt, wollte sie einen „feinen Sandstrand“ am Urlaubsort, was sie auch erwartete. Tatsächlich aber handelte es sich um einen Kiessandstrand. Sie verklagte die Beklagte auf Reisepreisminderung i.H.v. 60 % sowie auf Schadensersatz wegen Sachaufwendungen und entgangener Urlaubsfreude.
Das AG Syke stellte fest, dass die Beklagte vertraglich zu keinem Zeiptunkt einen „feinen Sandstrand“ zugesichert hatte und auch in dem, dem Vertrag zugrundeliegenden, Prospekt lediglich von „einem der beliebtesten Sandstrände der Westküste“ die Rede war. Aufgrund dessen wies das Gericht die Klage ab.
Da der Fall dem Ihren sehr ähnlich ist, könnte ich auch mir vorstellen, dass Sie leider keinen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.