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Hallo Fluggastrechte-Community,

ich hatte heute meinen Flug von Wien nach London Gatwick um 10:50, ich war auch rechtzeitig am Flughafen und habe dort auch eine ziemlich lange Zeit am Däumchen gedreht, also pünktlich war ich auf jeden Fall.

Trotzdem habe ich nun meinen Flug verpasst, weil ich am falschen Gate war. Denn zeitgleich um 10:50 ging von einer anderen Airline, nämlich Easyjet ein Flug von Wien nach London Gatwick. Bei der Gepäckskontrolle wurde ich von einem Mitarbeiter aufgefordert meine Boardkarte herzuzeigen (was mir bis jetzt eigentlich noch nie passiert ist, dass sie bei der Handgepäckskontrolle die Boardkarte kontrollieren?), gut passt, wurde durchgelassen. Drinnen kam dann eine Angestellte der Easyjet zu mir her und fragte mich auch nach Boardkarte und zusätzlich Reisepass. (Ebenfalls ziemlich eigenartig, denn normalerweise schauen sie ja erst beim Boarding) Allerdings war ich und zwei, drei andere Fluggäste anscheinend die einzigen, die nach der Boardkarte gefragt wurden.

Nun meine Frage, kann ich irgendwelche Ansprüche von der Easyjet fordern? Ich meine, ihre Mitarbeiter haben immerhin ZWEI Mal ungewöhnlicherweise meine Boardkarte verlangt, was normal nicht der Fall war, und ZWEI Mal fiel ihnen nicht auf dass das eigentlich von der falschen Airline war, obwohl diese drauf stand! Anscheinend hatte die Easyjet auch verspätetes Boarding, woraufhin ich natürlich meinen Flug verpasst habe, da der Gate geschlossen war.
 

Ich bedanke mich schon mal für die Antworten!
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Guten Tag, 

 

so wie ich Ihre Schilderungen verstehe, haben Sie einen Flug von Wien nach London gebucht mit einer Airline, die nicht Easyjet ist?

Sie wurden an diesem Tag mehrmals auf die Boardkarten teilweise von Easyjet-Mitarbeitern kontrolliert. Letztlich fand zur selben Zeit wie ihr eigentlicher Flug auch ein Flug mit Easyjet nach London statt. Daher sind Sie zum falschem Gate gelaufen und haben dadurch ihren eigentlichen Flug verpasst. 

 

Ich muss zugeben, dieser Vorfall ist etwas ungewöhnlich. Sie haben im Prinzip ihren Flug verpasst. Man könnte meinen, dass hier eventuell die europ. Fluggastrechteverordnung eine mögliche Anspruchsgrundlage enthalten könnte. Dazu müsste man aber zunächst schauen, ob diese Verordnung hier überhaupt anzuwenden ist. 

In personeller Hinsicht ist der Anwendungsbereich der Verordnung in Art. 3 II a geregelt:

Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste 

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und — außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 — sich 

— wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelas- senen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden 

oder, falls keine Zeit angegeben wurde, 

— spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder 

Hier ist besonders der letzte Teil von erheblicher Bedeutung. Sie sind als Flugreisender selbst dafür verantwortlich, dass Sie sich spätestens 45 Minuten vor Abflug am entsprechenden Schalter einfinden. Ich frage mich, ob Sie von den Mitarbeitern zum falschen Gate gelotst wurden oder, ob Sie teilweise auch selbst die falsche Anzeige gelesen haben?

Selbst wenn irgendwelche Ansprüche aus der Verordnung Nr. 261/2004 möglicherweise in Frage kommen könnten, dann liegt immer noch das Problem vor, dass sich sämtliche Ansprüche aus der Verordnung immer gegen den ausführenden Reiseveranstalter wenden. Da dieser aber gar nicht Eurowings war, sehe ich hier keinerlei Möglichkeit gegen diese Airline vorzugehen. Ihr eigentliches Luftfahrtunternehmen kann allerdings auch nichts dafür, dass Sie am falschen Gate gelandet sind. 

Bezüglich der mehrmaligen Kontrollen an diesem Tag, gab es sicherlich verschiedene Gründe. Ich sehe da nicht sonderlich viel ungewöhnliches. 

Letztlich kann ich mir kaum vorstellen, dass Sie hier irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten haben. Fragen Sie allerdings gerne bei Fachanwält*innen nach, eventuell haben diese ja eine ganz andere Meinung zu diesem Thema. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie wollten einen Flug von Wien nach London Gatwick wahrnehmen. Allerdings flog zeitgleich ein Flug nach London Gatwick, allerdings mit einer anderen Fluggesellschaft, nämlich EasyJet. 

Sie waren daher leider am falschen Gate, nämlich dort wo das Boarding für den EasyJet Flug nach London Gatwick stattfand. Sie wurden dort zwei mal von EasyJet Personal kontrolliert und beide Male nicht darauf hingewiesen, dass Sie am falschen Gate waren. 

Daher verpassten Sie leider Ihren Flug. Nun fragen Sie nach Ansprüchen gegen EasyJet, da diese Sie nicht darauf hingewiesen haben, dass Sie am falschen Gate waren. 

Bei der Buchung eines Nur-Flugs ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass Sie Ihren Flug nicht bei EasyJet gebucht haben, sondern bei einer anderen Fluggesellschaft.  

Ansprüche der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben sich jedoch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dieser Begriff ist in Artikel 2 VO Nr. 261/2004 definiert: 

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist also die Airline, bei dem der Flug gebucht wurde. Da Sie den Flug bei einer anderen Fluggesellschaft gebucht haben, bestehen keinerlei vertragliche Beziehungen zu EasyJet. Daher haben Sie meines Erachtens leider keine Ansprüche gegen EasyJet aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. 

Dieser Beitrag stellt jedoch lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits dar. Einen verbindlichen Rechtsrat kann Ihnen wohl nur ein Anwalt für Reiserecht gewährleisten. 

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