Sie haben eine Reise nach Shanghai inklusive einer Reiserücktrittsversicherung gebucht. Nun wollen Sie diese Reise stornieren, da Sie gekündigt wurden.
Da Sie eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, sind Sie der Meinung, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten haben.
Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.
Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählt beispielsweise eine Erkrankung.
In Ihrem Fall wollen Sie die Reise aufgrund einer Kündigung stornieren. Problematisch ist jedoch, dass vom Versicherungsfall nur betriebsbedingte und nicht verhaltensbedingte Kündigungen umfasst sind. Sie wurden zunächst verhaltensbedingt gekündigt. Diese Kündigung wurde jedoch später in eine betriebsbedingte Kündigung umgewandelt. Fraglich ist nun, welche Kündigung maßgeblich ist. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:
AG München, Urt. v. 09.05.2007, Az: 231 C 1947/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1947/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird eine Reise durch einen Reisenden storniert, weil sein Arbeitgeber ihm verhaltensbedingt gekündigt hat, so liegt das versicherte Ereignis der „unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsgebers“ i.S. der Bedingungen der Versicherung nicht vor.
Als kein Nachweis, dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nicht ursächlich war, gilt, wenn in einem arbeisrechtlichen Gütetermin die verhaltensbedingte Kündigung in eine betriebsbedingte geändert wird.
Im vorliegenden Fall hat das AG München leider zu Ungunsten des Reisenden entschieden und keinen Versicherungsfall angenommen.
Da der Fall sehr ähnlich zu dem Ihren ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch bei Ihnen ein Versicherungsfall nicht anzunehmen ist und Sie somit keinen Anspruch auf die Erstattung der Reisestornierungskosten haben.
Beachten Sie jedoch, dass dieses nur eine Rechtseinschätzung darstellt und jeder Einzelfall anders bewertet werden kann. Demnach könnte es für Sie sinnvoll sein, sich einen Rechtsrat bei einem Anwalt für Reiserecht einzuholen.