Bei einer Flugverspätung oder Annullierung kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art.. 7 VO Nr. 261/2004.
Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Das ist in Ihrem Fall ein wenig problematisch, da die Fluggesellschaft angibt, dass sie den Reiseveranstalter informiert hat. Fraglich ist also, ob die Information an das Büro ausreichend ist und auch Sie durch die Benachrichtigung des Reisebüros quasi informiert wurden.
Dazu folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2011, Az: 2-24 S 92/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 92/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub inklusive Flug. Am Tag vor dem geplanten Reisebeginn werden die Kläger vom Veranstalter darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde.
Die Kläger verlangen nun eine Ausgleichszahlung vom Flugunternehmen. Dieses weigert sich der Zahlung, weil es den Reiseveranstalter bereits einen Monat vorher über den Ausfall des Fluges informiert hatte.
Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Der Reiseveranstalter sei nicht zur Weiterleitung der Fluginformationen verpflichtet. Es sei Aufgabe der Airline die Fluggäste über Flugplanänderungen in Kenntnis zu setzen.
EuGH, Urteil vom 11.05.2017 - C-302/16
Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, steht dem Fluggast die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.
Demnach hätte die Fluggesellschaft Sie persönlich informieren müssen. Es ist nicht ausreichend, den Reiseveranstalter zu informieren. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Sie sollten daher darüber nachgeben, ob Sie vielleicht einen Fachanwalt einschalten wollen.