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Hallo,

mein diesjähriger Urlaub sollte in Norwegen stattfinden. Dazu buchte ich eine 3-wöchige Pauschalreise bei dertour im Radisson Blu Resort Trysil in Norwegen mit dem dazu passenden Flug. Bei meiner Reise war ein Nonstop-Flug mit easyJet inbegriffen. Ich flog um 7:40 Uhr von mit Flug EZY5777 von Berlin und landete um 9:15 Uhr in Oslo. Zurück flog ich ebenfalls mit easyJet Flug EZY5118 um 9:50 Uhr von Oslo nach Berlin und erreichte die deutsche Hauptstadt um 11:35 Uhr. In meinem gebuchten Paket befanden sich auch diverse Ausflüge wie Wanderungen, Kanu und Radtouren. Ferner wurde unter anderem ein Golfplatz angepriesen.

Als ich im Hotel ankam, war ich auch noch restlos begeistert. Alles war super und sah auch genauso aus wie im Prospekt beschrieben. Ich freute mich schon auf die gebuchten Ausflüge durch die Schönheit der Natur. Doch leider fanden keine Ausflüge statt. Aus mir unerklärlichen Gründen wurde keiner der ausgeschriebenen Ausflüge durchgeführt. Ich war so enttäuscht, denn dies sollte doch eines meiner Highlights werden.

Bei meiner Rückkehr forderte ich dertour zu einer Reisepreisminderung auf und bekam 60% des Reisepreises und die Ausflüge erstattet, außerdem bot mir dertour einen Verrechnungsscheck in Höhe von 200€ an. Den Scheck löste ich umgehend ein und fragte nach den restlichen 40%. Laut dertour hatte ich allerdings keinen Anspruch mehr darauf, da ich den Verrechnungsscheck eingelöst hatte. Das kann ich nicht glauben.

Habe ich Anspruch auf die restlichen 40% Reisepreiserstattung?
Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Hallo,

du hast einen Urlaub nach Norwegen gebucht, in dem verschiedene Ausflüge enthalten waren. Vor Ort wurde jedoch kein einziger Ausflug angeboten, weshalb du eine Reisepreisminderung verlangt hast. Daraufhin wurde dir ein Verrechnungsscheck zugesandt, der allerdings nicht die verlangte Summe abdeckte. Den Scheck hast du eingelöst und fragst dich nun, ob du einen Anspruch auf den Restbetrag hast.

Um es gleich vorweg zu nehmen: Ich fürchte, da kann man nichts mehr tun. Dies erklärt sich folgendermaßen:

Meiner Auffassung nach, ist zwischen dir und dertour ein sogenannter Abfindungsvergleich zustande gekommen. Dieser begründet sich nach § 779 Absatz 1 BGB:

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

Dem steht leider auch nicht entgegen, dass dertour eventuell nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass durch Einlösen des Schecks ein Vergleich zustande kommt. Wie ich das interpretiere, hat dertour Bezug auf dein Schreiben genommen und den Scheck zugesandt. Deswegen musste nicht extra darauf hingewiesen werden, dass mit Einlösen des Schecks sämtliche restlichen Ansprüche verfallen.

Es war meiner Meinung nach also eindeutig, dass die Übersendung des Schecks in Höhe von 200€ ein Abschluss eines Abfindungsvergleichs sein soll. Dadurch, dass du den Scheck vorbehaltlos eingelöst hast, ist der Abfindungsvergleich also zustande gekommen.

Aus deinem Verhalten bis zum Einlösen des Schecks lässt sich leider nicht erkennen, dass du mit der Abfindung von dertour nicht einverstanden warst. Auch hast du dertour z.B. nicht mitgeteilt, dass du den Scheck nur als Teilzahlung ansiehst, bevor du ihn eingelöst hast. Erst nach Einlösen des Schecks hast du dertour zur weiteren Zahlung aufgefordert. Das reicht leider nicht aus.

Ich habe ein passendes Urteil gefunden, das einen sehr ähnlichen Fall behandelt hat. Du findest das Urteil, indem du auf Google „2-24 S 149/07 reise-recht-wiki.de“ eingibst.
In diesem Fall hat ein Reisender ebenfalls einen Verrechnungsscheck eingelöst und forderte später zur nochmaligen Zahlung auf:

LG Frankfurt, Urt. v. 08.11.2007, Az: 2-24 S 149/07
Löst ein Reisender einen Scheck, den ihm der Reiseveranstalter zur Abgeltung seiner Mängelansprüche übersandt hatte, ein, dann kommt konkludent ein Abfindungsvergleich i.S.d. § 779 Abs. 1 BGB zustande.

Wie du siehst, kann man da leider nichts mehr machen.

Ich rate dir dennoch, einen Anwalt aufzusuchen. Das Reiserecht ist sehr komplex und vielleicht habe ich etwas übersehen. Er kann dir auf jeden Fall besser helfen und Tipps geben, wie weiter vorgegangen werden muss.
 

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