Guten Tag,
leider wurde für ihre Reise in den Oman der Flug dahingehend geändert, dass Sie erst zwei Tage später losfliegen konnten. Dadurch verkürzte sich die Reise natürlich erheblich. Sie fragen sich nun, ob sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung oder auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit haben.
Mangel
Natürlich stehen auch Pauschalreisenden verschiedene Rechte zu, die sich ergeben, wenn die Reise nicht so geleistet wurde, wie vertraglich vereinbart. Anspruchsgegner ist in erster Linie der Reiseveranstalter, in ihrem Fall also Meier´s Weltreisen.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie wohl in den §§ 651 a ff. BGB. Diese wurden erst kürzlich erneuert.
Es ist allerdings nicht selten, dass Flugzeiten im Nachhinein einseitig vom Pauschalreiseveranstalter geändert werden. Denn oft beziehen Veranstalter sogenannte Änderungsvorbehalte in ihre Verträge mit ein. Dazu lässt sich in § 651 f II BGB eine wichtige Regelung finden:
„Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.“
Fraglich ist also, ob es sich bei der Änderung des Fluges um zwei Tage um eine lediglich unerhebliche Änderung handelt oder ob dies einen Reisemangel darstellt. Wann ein Reisemangel vorliegt, klärt § 651 i BGB
„Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.“
Bezogen auf ihren Fall weicht die Reise tatsächlich in erheblichen Maß von der ursprünglichen Beschaffenheit ab bzw. wurde schlicht und einfach zu spät besorgt. Deshalb denke ich, dass hier eindeutig ein Mangel vorliegt.
Dies bestätigen auch die folgenden Urteile:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)
Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2004, Az. 47 C 1816/04(der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 47 C 1816/04 “)
Die Vorverlegung des Rückflugtages begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Minderungsanspruch
Der Anspruch auf die Reisepreisminderung ist in § 651 m BGB geregelt. Der Reisepreis müsste sich dann für die die Dauer des Reisemangels mindern. Der Reiseveranstalter müsste Ihnen dieses Geld dann zurück erstatten. Wie hoch dies ausfällt ist nicht einfach zu sagen, allerdings wird ab einer Verspätung von c. 4 Stunden von einer Minderung von 5 % gesprochen; ebenso 5 % pro weitere Stunde.
FORTSETZUNG FOLGT