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Hallo, ich bin Österreicherin und die inzwischen insolvente deutsche Firma Schlank & Schick GmbH hat mir damals eine Gewinnauszahlung versichert. Jetzt frage ich mich, für denn Fall dass ich auf die Gewinnauszahlung klagen sollte, wo muss das geschehen? In Östereich oder in Deutschland, oder ist das etwa vollkommen egal?

Die Firma hate mir, wahrscheinlich mit der Absicht dass ich etwas kaufe, ein persönlich an mich adressierte Schreiben geschickt, was bei mir den Eindruck erweckt hat, dass ich einen Preis gewonne habe. Die einzige Bedingung war, dass ich durch Rücksenden des beigefügten Gewinn-Anforderungs-Zertifikat den Preis beanspruche. Der Erhalt des preises stand aber in keinem Zusammenhang mit dem Kauf oder der Bestellung von Produkten dieser Firma.

Ich vermute mal, die Antwort hat etwas mit der verordnung Nr. 44/2001 zu tun, aber ich kann die Antwort einfach nicht finden.

Normalerweise kann man ja denken, wenn man etwas verspricht, dass man es dann auch halten muss, vor allem wenn man mir schriftlich zusichert, dass ich dann einen gewinn erhalte.
So sehe ich das zumindest.

Kann mir jemand bei diesem Problem bitte helfen?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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1 Antwort

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Hallo,

ich konnte bei meiner Recherche ein Urteil ausfindig machen, die Ihre Frage: Wo ist der Gerichtsort, wenn es um das Auszahlen einer Gewinnzusage geht?, adäquat beantworten sollte.

EuGH, Urteil vom 14.5.2009, Az. C-180/06 (bei Google einfach eingeben: "C-180/06 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall erhält die Klägerin eine Gewinnzusage von einem Unternehmen. Beide, Klägerin und auch Beklagte, haben ihren Wohnsitz in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU. Der Klägerin stellt sich nun die Frage, wie und wo sie ihre Gewinnzusage einklagen kann.

Der EuGH entschied hier, dass die Klägerin aufgrund des europäischen Verbraucherrechts ihre Gewinnzusage innerhalb der Europäischen Union einklagen kann. Des Weiteren kann die Klägerin die Klage an ihrem eigenen oder am Wohnort  der Beklagten einreichen. Gemäß Artikel 15 I Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht die Klage jedoch unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen. Ansonsten kommt es auf die tatsächliche Bestellung des Verbrauchers bei dem gewerbsmäßigen Verkäufer an. 

Ich denke das dieses Urteil eindeutig ist, womit Sie meiner Meinung nach selbst entscheiden können, ob Sie in Deutschland oder in Österreich klagen wollen. 

Damit die Klage zulässig ist, muss sich die Schlank&Schick GmbH allerdings rechtlich gebunden haben, Ihnen den Preis auszuzahlen. 

Sie schreiben, dass Sie, damit Sie den Preis verlangen können, lediglich ein Gewinn-Anforderungs Zertifikat zurücksenden und damit den Preis beanspruchen. Mit der Rücksendung dieses Zertifikats ist die Firma Schlank&Schick GmbH meiner Meinung nach rechtlich an die Auszahlung des Preises gebunden. 

Somit wäre die Klage, sollten Sie eine einreichen wollen, meiner Meinung nach auch zulässig.

Ich kann in diesem Beitrag jedoch lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrem Problem schildern, sodass es sich durchaus lohnen kann, über diesen Beitrag hinaus, eine professionelle Rechtsberatung von einem Anwalt in Anspruch zu nehmen. 

Vielleicht hilft Ihnen dieser Post , den passenden Anwalt zu finden:

http://www.flugrechte.eu/13/wo-finde-ich-einen-fachanwalt-für-reiserecht?show=13#q13

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