Hallo,
leider gab es bei den Flügen bei ihrem Urlaub in Mallorca leider zu einigen Problemen. Denn schon der Hinflug wurde annulliert, weshalb ein Ersatzflug von einem anderen Flughafen genommen werden musste. Aufgrund der Verzögerung mussten Sie auch Extrakosten für den gebuchten Mietwagen vor Ort auf sich nehmen.
Auch der Rückflug verlief nicht problemlos. Aufgrund von Hitzeschäden am Flughafen Hannover, war der Vorflug ihres Fluges leider verspätet. Deshalb kamen Sie wiederum mit einer Verspätung in Höhe von 4 Stunden daheim an.
Nun zu ihren Fragen:
1) Stellt die Sperrung des Flughafens in Hannover infolge der Hitzeschäden auch für unseren Flug PMA nach FRA einen außergewöhnlichen Umstand dar oder muss TUI Fly auch hierfür eine Ausgleichszahlung zahlen?
Dahingehend möchte ich erst einmal zur Erklärung darlegen, was überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand ist. Dies ist gut in Erwägungspunkt 14 der europäischen Fluggastrechteverordnung geschildert: „Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“
Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend und es können viele Einzelfälle unter diese Liste zählen. Deshalb ist es nicht immer einfach zu sagen, ob ein bestimmter Vorfall als außergewöhnlich zählt oder nicht. Was mir an ihrem Fall auffällt ist, dass das Problem nicht unmittelbar in der betrieblichen Sphäre der Airline lag. Das Problem war eher, dass es Hitzeschäden am Flughafen gab, was vom Flughafenbetreiber zu verantworten ist. Insofern ist dieser Umstand an sich zumindest meiner Meinung nach schon sehr ungewöhnlich. TUI kann ja theoretisch nicht vorhersehen, dass es zu Schäden am Flughafen kommt und deshalb nicht so viele Slots vergeben werden. Allerdings handelt es sich bei Ihnen ja um den Folgeflug. In der Regel haben Luftfahrtunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass Flugreisende keine erheblichen Verspätungen erleiden, die sich aus dem Flugumlaufverfahren ergeben. Die Airline hat diesen Flugumlaufplan nämlich so zu takten, dass kleinere Verspätungen korrigiert werden können, ohne dass dies zu Lasten der Passagiere geht.
Ausnahmen gibt es allerdings, wenn der Umstand unvermeidbar war und zudem alle möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung und auch die Folgeverspätung zu verhindern.
Ich habe hier zwei Urteile gefunden, die vielleicht nicht zu hundert Prozent auf ihren Fall zutreffen, aber Ähnlichkeiten aufweisen. Diese Können Sie auf der Website reise-recht-wiki.de einfach im Volltext finden.
AG Köln, Urt. v. 17.03.2016, Az.: 140 C 243/15
Im Falle einer Verspätung hat der Fluggast unter Umständen einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Außergewöhnliche Umstände befreien die Fluggesellschaft, im Falle einer Verspätung, vom Leisten von Ausgleichsansprüchen. Sanierungs- bzw. Bauarbeiten werden lange im Vorfeld angekündigt und bieten den Fluggesellschaften so genug Zeit geeignete Maßnahmen zu treffen, sie stellen somit keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2016, Az.: 11c C 25/16
In der erneuten Sperrung eines Flughafens nach Reperaturarbeiten wegen Unwetterschäden, besteht kein außergewöhnlicher Umstand, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Unzulänglichkeiten besagter Arbeiten auch bei höchster Sorgfalt nicht erkennbar waren. Der Flughafenbetreiber ist als Erfüllungsgehilfe der Fluggesellschaft anzusehen. Flugveranstalter müssen ihre Flugpläne so gestalten, dass zeitliche Reserven zum Ausgleich von Verspätungen bestehen und in der Konsequenz haften, wenn die Wendezeiten nicht genügen, um unter gewöhnlichen Umständen eine pünktliche Beförderung zu gewährleisten.
Ob Sie also tatsächlich einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen haben, lässt sich ohne Weiteres nicht sagen. Ich denke allerdings, dass Sie deshalb bei einem Fachanwalt ganz gut aufgehoben wären, da diese Sache sehr undeutlich ist.
2) Werden die zusätzlich entstandenen Kosten (Notdienstgebühr und Fahrtkosten von FRA nach STR) tatsächlich auf die gewährten Ausgleichszahlungen angerechnet?
Hier kurz der Wortlaut des Art. 12 I der VO: „Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“ In Satz 2 steht eindeutig drin, dass die Anrechnung möglich ist.
3) Wenn wir das Angebot der Ausgleichszahlung von TUI Fly für den Hinflug jetzt annehmen, können wir eine mögliche Ausgleichszahlung für den Rückflug trotzdem noch einklagen?
Ich denke, dass es dahingehend kein Problem darstellen sollte, da jeder Flug ja unterschiedlich ist. Wie gesagt, ich bin kein Profi, aber ein solcher kann Ihnen natürlich besser weiter helfen.
Ich hoffe trotzdem, dass diese Ausführungen oder eventuelle andere Posts in dem Forum Ihnen helfen.