Die Anspruchsgrundlage in dem von Ihnen beschriebenen Fall ist meiner Meinung nach das Mietrecht, welches in den §§535ff. BGB geregelt ist.
Es stellt sich die Frage, ob eine fristlose Kündigung im vorliegenden Fall wirksam ist oder nicht.
Hierzu habe ich einige Urteile gefunden:
LG Amberg, Urteil vom 1.3.2017, Az. 3 C 916/16
Der Beklagte vermietete seine Wohnung über airbnb.com an Gäste für Urlaubsaufenthalte ohne Rücksprache bzw. Erlaubnis seiner Vermieterin. Als diese davon erfährt, kündigt sie ihm fristlos die Wohnung. Als dieser sich weigert die Wohnung zu kündigen, klagt die Vermieterin.
Das Gericht hat dem beklagten Mieter Recht gegeben.
Für die außerordentliche Kündigung ist das vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Dieser liegt gemäß §543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichen Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Allerdings ist die Kündigung wegen einer Verletzung der Pflicht aus dem Mietvertrag erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung gemäß §543 Absatz 3 Satz 1 zulässig.
LG Berlin, Urteil vom 27.7.2016, Az. 67 S 154/16
Vermietet ein Mieter seine Wohnung unerlaubt an airbnb-Touristen, so rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung weder eine fristlose Kündigung nach §543 Absatz 2 Nr. 2 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach §573 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Räumungsanspruch zu. Eine fehlende Abmahnung begründet daher die Unwirksamkeit der Kündigung.
Nun haben Sie mit Ihrem Vermieter aber vorher eine Abrede getroffen über eine mögliche Untervermietung. Fraglich ist, ob das einen Unterschied macht und ob eine Untervermietung auch eine Erlaubnis touristischer Untervermietung impliziert. Dazu folgende Entscheidung des BGH:
BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az: VIII ZR 210/13 (Das Urteil ist im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: VIII ZR 210/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Erlaubnis zur Untervermietung ist nicht gleichzeitig eine Erlaubnis zur kurzfristigen touristischen Untervermietung.
Der Mieter benötigt eine besondere Erlaubnis des Vermieters für eine touristische Untervermietung einer Mietwohnung.
Die Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters an Dritte ist also grundsätzlich ein Kündigungsgrund darstellen, auch wenn vorher mit dem Vermieter eine Untervermietung abgemacht wurde.
Da ich hier jedoch nur meine Rechtsmeinung wiedergeben kann, wäre es wahrscheinlich von Vorteil, wenn zusätzlich noch ein Anwalt für Reiserecht befragt wird.