Hallo Klara,
die Anspruchsgrundlage in dem Fall Ihrer Freundin ist meiner Meinung nach das Mietrecht, welches in den §§535ff. BGB. geregelt wird.
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage, ob eine fristlose Kündigung im Rahmen der nicht vereinbarten Untervermietung der Wohnung an andere wirksam ist oder nicht.
Bei meiner intensiven Recherche zu diesem Thema bin ich auf 2 Urteile gestoßen, die Ihre Frage meines Erachtens nach beantworten sollten:
LG Amberg, Urteil vom 1.3.2017, Az. 3 C 916/16
Der Beklagte vermietete seine Wohnung über airbnb.com an Gäste für Urlaubsaufenthalte ohne Rücksprache bzw. Erlaubnis seiner Vermieterin. Als diese davon erfährt, kündigt sie ihm fristlos die Wohnung. Als dieser sich weigert die Wohnung zu kündigen, klagt die Vermieterin.
Das Gericht hat dem beklagten Mieter Recht gegeben.
Für die außerordentliche Kündigung ist das vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich. Dieser liegt gemäß §543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichen Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Allerdings ist die Kündigung wegen einer Verletzung der Pflicht aus dem Mietvertrag erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung gemäß §543 Absatz 3 Satz 1 zulässig.
LG Berlin, Urteil vom 27.7.2016, Az. 67 S 154/16
Vermietet ein Mieter seine Wohnung unerlaubt an airbnb-Touristen, so rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung weder eine fristlose Kündigung nach §543 Absatz 2 Nr. 2 BGB noch eine ordentliche Kündigung nach §573 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Räumungsanspruch zu. Eine fehlende Abmahnung begründet daher die Unwirksamkeit der Kündigung.
Auch wenn die Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters an Dritte grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen kann, so muss der Kündigung laut diesen Urteilen jedoch immer eine Abmahnung vorangehen. Sollte Ihre Freundin also keine Abmahnung vor der Kündigung erhalten haben, so denke ich, dass die Kündigung unwirksam ist.
Da ich hier jedoch nur meine Rechtsmeinung wiedergeben kann, wäre es wahrscheinlich von Vorteil, wenn Ihre Freundin eine professionelle Rechtsberatung bei einem Fachanwalt einholt.