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Guten Tag,

da ich beruflich und privat sehr viel im Flugzeug unterwegs bin, bin ich Mitglied im Vielflieger-Prämienprogramm „Miles&More“ und habe den HON Circle Member-Status erreicht. Dies ist der höchste Status, den eine Person erreichen kann. Für mich hat sich dieses Programm schon lange gelohnt, denn ich fliege mindestens 3-mal pro Monat von meinem Arbeitsplatz Frankfurt nach London zu meiner Familie. So war es mir außerdem möglich günstig in den Urlaub zu fliegen und die angesammelten Prämien einzulösen.

Dieses Mal buchte ich einen Flug von Frankfurt nach Los Angeles und einen Rückflug von New York nach Frankfurt. Mein bester Freund ist etwas knapp bei Kasse und eine 4-wöchige Rundreise durch die USA war schon immer sein Traum. Da ich den Urlaub günstig durch „Miles&More“ erwerben konnte, wollte ich ihm diesen Traum verwirklichen und die Reise spendieren.

Kurz darauf bekam ich von Lufthansa eine Nachricht, dass mir die Teilnahme am Programm, sowie mein Vielfliegerstatus entzogen wurde. Grund dafür war die Weitergabe des Tickets an einen Dritten. Die Teilnahmebedingungen würden den Verkauf bzw. die Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte, eine nicht durch persönliche Beziehung verbundene Person, ausschließen. Mir wurde daraufhin fristlos gekündigt! Unverzüglich legte ich Widerspruch ein, doch es half nichts.

Also war ich gezwungen ein neues Konto mit neuen Kontodaten anzulegen. Auch dieses Konto wurde mir fristlos gekündigt! Doch ich habe mich informiert und herausgefunden, dass die AGB unwirksam sind, die Meilen also doch an Dritte weitergegeben werden dürfen!

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz wegen meines entzogenen Status?
Gefragt in Rechtsberatung von
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3 Antworten

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Guten Tag,

da ich in Bezug auf diese Thematik über wenige Sachkenntnisse verfüge, möchte ich zur besseren Beantwortung deiner Frage folgendes Urteil heranziehen:

BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. X ZR 79/13 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 79/13 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger war Mitglied eines Vielflieger- und Prämienprogramms einer Fluggesellschaft und hatte den höchsten Vielfliegerstatus innerhalb des Programms inne. Indem er Meilen von seinem Meilenkonto einlöste, buchte er Flugtickets von Frankfurt nach Los Angeles und New York nach Frankfurt, die er an einen Dritten weitergab. Daraufhin kündigte die Fluggesellschaft die Teilnahme des Klägers an ihrem Programm außerordentlich und entzog ihm auch seinen Vielfliegerstatus, da er mit dem Verkauf der Tickets gegen die Teilnahmebedingung verstieß, die besagte, dass der Verkauf von Prämiendokumenten oder die Weitergabe dieser an eine nicht mit ihm durch persönliche Beziehung verbundene Person missbräuchlich sei und zur Kündigung führe.

Daraufhin begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war, dass sein Status im Programm weiter fortbesteht, er seine erworbenen Meilen an Dritte weitergeben und er mit den Meilen erworbene Flugtickets an nicht mit ihm verbundene Dritte weiterverkaufen darf.

Der BGH hat jedoch gegen den Kläger und für die Beklagte entschieden. Klauseln in den Teilnahmebedingungen eines Vielfliegers- und Prämienprogramms einer Fluggesellschaft, die die Weitergabe von Prämien an Dritte beschränken, sind zulässig und unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §307 Absatz 3 Satz 1 BGB.

Es sieht also tatsächlich so aus, dass aufgrund der Ähnlichkeit zu deinem Fall, die entsprechende Klausel wirksam ist. Damit war es meiner Meinung nach durchaus das Recht von Lufthansa, dir dein Konto zu fristlos zu kündigen. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich hieraus meines Erachtens nach ebenfalls nicht. 

Da dies nur eine Rechtseinschätzung darstellt, lohnt es sich vielleicht zusätzlich Rat bei einem Anwalt zu suchen. 

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller, 

 

Sie haben schon lange eine Mitgliedschaft bei dem Vielflieger-Prämienprogramm „Miles&More“ gehabt. Dadurch konnten Sie schon eine Reihe von Bonusmeilen sammeln und konnten diese immer wieder problemlos einlösen. Dieses mal haben Sie einen Flug gebucht, ebenfalls Bonusmeilen eingelöst und diesen dann allerdings ihrem Freund geschenkt. Daraufhin hat das Portal Sie gesperrt und eine Kündigung ausgesrochen, da die Weitergabe an einen Dritten angeblich gegen die AGB verstoßen habe. Sie fragen sich nun, ob ein Schadensersatzanpruch bestehen könnte.

 

Hierzu habe ich ein sehr interessantes Urteil des BGH vom 28.10.14, Az.: X ZR 79/13 gefunden (lässt sich bei reise-recht-wiki mit der Eingabe „ X ZR 79/13“ im Volltext finden). 

 

Kurze Zusammenfassung: Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Kontrollfähigkeit von Regelungen eines Prämiensystems für Vielflieger beschäftigt. Er kam zu dem Entschluss, dass die Klauseln des Portals über die Teilnahmebedingungen doch wirksame Bestandteile einer AGB sein können. Die Beschränkung der Prämien hinsichtlich einer Weitergabe an Dritte ist also zulässig und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle des §307 III 1 BGB. Ein Verstoß gegen diese kann einen wirksamen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. 

 

Das Gericht war hier der Überzeugung, dass §307 III 1 BGB die Inhaltskontrolle lediglich auf solche Bestimmungen in AGB beschränke, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Von der Inhaltskontrolle sind allerdings solche Regelungen ausgenommen, die die Art und den Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar festlegen. Man müsse sich demnach bei der Frage der Kontrollfähigkeit einer Klausel dem Mittel der Auslegung bedienen. Insofern wurde in diesem Fall gegen eine Missbrauchs-Klausel verstoßen. Dabei kann es dahinstehen, ob das Flugticket weiterveräußert oder verschenkt wird. 

Daher wurde hier das Begehren auf Schadensersatz vom BGH abgelehnt. 

 

Ich denke, dass dieses Urteil ihre Situation wohl im Wesentlichen wiederspiegelt und Ähnlichkeiten zu finden sind, weshalb ich persönlich darauf schließe, dass es wohl sehr schwer wird einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Dies ist allerdings nur meine persönliche in Bezug auf dieses Urteil. Man sollte bedenken, dass jede Situation grundlegend anders ist und sich diese Dinge nicht verallgemeinern lassen. Daher ist es im Zweifel immer ratsam, sich professionell beraten zu lassen, dies am besten von Anwälten vom Fach

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie sind Mitglied bei Miles&More, welches ein Vielflieger-Prämienprogramm von Lufthansa ist. 

Sie haben im Rahmen diese Programms einem Freund eine Reise in die USA gebucht. Eine Weitergabe von Tickets ist jedoch laut den AGBs des Programmes verboten. Sie wurden deshalb fristlos gekündigt. 

Nun fragen Sie sich, ob diese Kündigung wirksam ist.

Die entscheidende Frage in diesem Rahmen ist also: Darf das Vielflieger-Prämienprogramm Miles&More in seinen AGBs eine Weitergabe von Tickets verbieten?

Dazu konnte ich folgende Grundsatzentscheidung des BGH finden:

BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az: X ZR 79/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 79/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Teilnehmer eines Vielflieger- und Prämienprogramms buchte durch das Programm erworbene Prämienflugtickets von Frankfurt nach Los Angeles und New York nach Frankfurt für einen Dritten. Dadurch verstieß er gegen die geltenden Teilnahmebedingungen des Programms und seine Mitgliedschaft wurde durch die Fluggesellschaft gekündigt. Der Kläger verlangte u.a. die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war.

Das Gericht befand die zugrundeliegenden Klauseln der Teilnahmebedingungen als wirksame Bestandteile einer AGB und den Verstoß gegen diese als wirksamen außerordentlichen Kündigungsgrund.

Eine Klausel, welche die Weitergabe von Tickets verbietet ist also tatsächlich wirksam und ein Verstoß gegen diese Klausel rechtfertigt eine sofortige Kündigung. Daher war es meines Erachtens leider tatsächlich rechtmäßig, Ihnen eine Kündigung auszusprechen.

Da dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt, lohnt es sich vielleicht zusätzlich Rat bei einem Anwalt zu suchen. 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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