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Hallo ihr Lieben,                                                              

Als ich diese Woche nach günstigen Flügen in den Urlaub geschaut habe, ist mir bei einem Reiseanbieter etwas aufgefallen.

Als ich die angebotenen Flüge näher inspiziert hatte, fielen mir die AGB des Anbieters auf.

Dort fiel mir besonders der Passus auf, welcher besagt, dass ein Anspruch auf Luftbeförderung dann nicht besteht, wenn der Kunde keinen gültigen Flugschein vorweisen kann. Das macht ja auf den ersten Blick auch Sinn. Auf den Zweiten Blick fiel mir allerdings auf, dass dort eine weitere Regelung angeben war:

„Wenn sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.“

Und eben dieser Absatz, den fand ich komisch.

Ich habe dann aus Neugier mal eine Nachricht an die Firma geschrieben, und gebeten, ob Sie mir den Passus mal genauer erläutern könnten.

Mir wurde gesagt der Absatz hat den Zweck, zu verhindern, dass die Tarifstruktur des Unternehmens unterlaufen wird. Denn Sie bietet Zubringerflüge zu dem zentralen Flughafen in London an, von dem auch Langstreckenflüge durchgeführt werden. Um diese besser auszulasten, wird versucht, passagiere von einem anderen Flughafen für diesen Zentralen zu gewinnen.

Deswegen verwendet sie mitunter Tarife, in denen derartige Umsteigeverbindungen zu niedrigeren Preisen angeboten werden als der Direktflug im Heimatmarkt. Mit der Klausel möchte sie verhindern, dass nur am Direktflug interessierte Reisende den billigeren Tarif wählen, indem sie einen Zubringerflug mitbuchen, aber nicht in Anspruch nehmen ( sogenanntes Cross-​Border-​Selling).

Dann ist mir auch aufgefallen, dass es verschiedene Tarife gibt. Zum Beispiel werden für Touristen Hin-und Rückflüge angeboten, die viel günstiger sind, wenn zwischen Ihnen eine längere Aufenthaltszeit liegt. Geschäftskunden müssten bei weniger Aufenthalt dementsprechend mehr zahlen. Will die Firma hier nur Verhindern, dass der teure Tarif umgangen wird, wenn zwei Flugtickets gekauft werden, zu dem günstigeren Preis, aber aus jedem Segment einmal anbgeflogen wird?

Darf der Fluganbieter diese Klauseln überhaupt in seinen AGB stehen haben? Oder benachteiligen sie nicht etwa vielmehr eine bestimmte Kundengruppe? Dann wäre das ja Wettbewerbsverzerrung?

Hier habe ich auch einen Artikel im Netz zu dieser Frage:

https://www.vzbv.de/pressemitteilung/rueckflug-bleibt-gueltig-wenn-reisende-hinflug-nicht-antreten

 

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

Es geht insgesamt um das Thema des Cross-Border-Selling  und die AGB von Luftfahrtunternehmen in Bezug auf das einlösen von Flug Coupouns.

Zu ihrer Frage habe ich hier bereits einen ausführlichen Forenbeitrag gefunden. Lesen Sie diesen gerne durch. Dabei ging es insbesondere darum, dass solche AGB Klauseln oftmals verwendet werden, damit eine Beförderung auf einer Teilstrecke günstiger durchgeführt werden kann als eigentlich tariflich vorgesehen. 

Zweck dahinter ist, dass Flugscheine nur für eine Teilstrecke genutzt wird oder die Strecken anders kombiniert werden. Allerdings ist nicht sicher, ob diese Klauseln auch rechtlich wirksam sind. Dahingehend Ist auf diese Urteile zu verweisen:

OLG Frankfurt, 18.12.08, folgendermaßen zu finden: "Az: 16 U 76/08 reise-recht-wiki

Vorliegend verlangt eine Verbraucherschutzorganisation von einem Lufttransportunternehmen die Unterlassung eine bestimmte Klausel in den AGB zu verwenden. Diese besagt, dass Passagiere die nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, die Flugscheine nicht eingelöst werden und ihre Gültigkeit verlieren.Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Klage begründet ist, da durch diese Klausel das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört wird und somit eine unzulässige Vertragsstrafe gemäß § 309 Nr. 6 BGB vorliegt.

BGH, 29.04.10, folgendermaßen zu finden:"Az: Xa ZR 5/09 reise-recht-wiki

Laut den Beförderungsbedingungen der British Airways verliert das Flugticket seine Gültigkeit, wenn dies nicht in der richtigen Reihenfolge benutzt wird. Somit ist auch der Flug einer Teilstrecke aus dem Ticket nicht möglich. Grund dafür ist, dass Fluggesellschaften damit verhindern möchten, dass Fluggäste kostengünstigere Flugtickets mit mehreren Teilflügen buchen statt dem teureren Direktflutickets.Der BGH entschied, dass die Klauseln als nichtig zu erklären sind, da sie gegen den Grundsatz von „Treu und Glaube“ verstoßen.

Daher ist zu konstatieren, dass diese Klauseln wohl nicht wirksam sind. Die ist allerdings nur meine Auffassung. Ich kann hier natürlich keine konkrete rechtliche These aufstellen, da ich kein Fachanwalt bin. Bei speziellen Fragen, ist es ratsam sich an einen solchen zu wenden. 

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Ihre Frage betrifft das sogenannte Cross-​Border-​Selling. Das ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft. Demnach verliert der Flugschein seine Gültigkeit, sofern nicht alle Flüge in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt somit, sofern der Reisende seinen Hinflug nicht antritt.

Sie fragen sich, ob eine solche Klausel überhaupt zulässig ist.

Dazu folgende Urteile:

OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2008, Az: 16 U 76/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 76/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend verlangt eine Verbraucherschutzorganisation von einem Lufttransportunternehmen die Unterlassung eine bestimmte Klausel in den AGB zu verwenden. Diese besagt, dass Passagiere die nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, die Flugscheine nicht eingelöst werden und ihre Gültigkeit verlieren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Klage begründet ist, da durch diese Klausel das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört wird und somit eine unzulässige Vertragsstrafe gemäß § 309 Nr. 6 BGB vorliegt.

BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az: Xa ZR 5/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: Xa ZR 5/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

AGB rechtswidrig Cross-Border-Selling

Laut den Beförderungsbedingungen der British Airways verliert das Flugticket seine Gültigkeit, wenn dies nicht in der richtigen Reihenfolge benutzt wird. Somit ist auch der Flug einer Teilstrecke aus dem Ticket nicht möglich. Grund dafür ist, dass Fluggesellschaften damit verhindern möchten, dass Fluggäste kostengünstigere Flugtickets mit mehreren Teilflügen buchen statt dem teureren Direktflutickets.

Der BGH entschied, dass die Klauseln als nichtig zu erklären sind, da sie gegen den Grundsatz von „Treu und Glaube“ verstoßen.

Sowohl das OLG Frankfurt als auch der BGH haben also entschieden, dass die von Ihnen beschriebene Cross-Border-Selling Klauseln unwirksam sind.

Für genauere Informationen könnte es aber dennoch sinnvoll sein, einen  Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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