Hallo ihr Lieben,
Als ich diese Woche nach günstigen Flügen in den Urlaub geschaut habe, ist mir bei einem Reiseanbieter etwas aufgefallen.
Als ich die angebotenen Flüge näher inspiziert hatte, fielen mir die AGB des Anbieters auf.
Dort fiel mir besonders der Passus auf, welcher besagt, dass ein Anspruch auf Luftbeförderung dann nicht besteht, wenn der Kunde keinen gültigen Flugschein vorweisen kann. Das macht ja auf den ersten Blick auch Sinn. Auf den Zweiten Blick fiel mir allerdings auf, dass dort eine weitere Regelung angeben war:
„Wenn sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.“
Und eben dieser Absatz, den fand ich komisch.
Ich habe dann aus Neugier mal eine Nachricht an die Firma geschrieben, und gebeten, ob Sie mir den Passus mal genauer erläutern könnten.
Mir wurde gesagt der Absatz hat den Zweck, zu verhindern, dass die Tarifstruktur des Unternehmens unterlaufen wird. Denn Sie bietet Zubringerflüge zu dem zentralen Flughafen in London an, von dem auch Langstreckenflüge durchgeführt werden. Um diese besser auszulasten, wird versucht, passagiere von einem anderen Flughafen für diesen Zentralen zu gewinnen.
Deswegen verwendet sie mitunter Tarife, in denen derartige Umsteigeverbindungen zu niedrigeren Preisen angeboten werden als der Direktflug im Heimatmarkt. Mit der Klausel möchte sie verhindern, dass nur am Direktflug interessierte Reisende den billigeren Tarif wählen, indem sie einen Zubringerflug mitbuchen, aber nicht in Anspruch nehmen ( sogenanntes Cross-Border-Selling).
Dann ist mir auch aufgefallen, dass es verschiedene Tarife gibt. Zum Beispiel werden für Touristen Hin-und Rückflüge angeboten, die viel günstiger sind, wenn zwischen Ihnen eine längere Aufenthaltszeit liegt. Geschäftskunden müssten bei weniger Aufenthalt dementsprechend mehr zahlen. Will die Firma hier nur Verhindern, dass der teure Tarif umgangen wird, wenn zwei Flugtickets gekauft werden, zu dem günstigeren Preis, aber aus jedem Segment einmal anbgeflogen wird?
Darf der Fluganbieter diese Klauseln überhaupt in seinen AGB stehen haben? Oder benachteiligen sie nicht etwa vielmehr eine bestimmte Kundengruppe? Dann wäre das ja Wettbewerbsverzerrung?
Hier habe ich auch einen Artikel im Netz zu dieser Frage:
https://www.vzbv.de/pressemitteilung/rueckflug-bleibt-gueltig-wenn-reisende-hinflug-nicht-antreten