Guten Abend,
leider ist es so, dass manche Reiseanbieter auf ihren Webseiten nicht den kompletten Preis für jeden sofort ersichtlich darstellen. Es erfordert dann einige Mausklicks, um zu erfahren, wie hoch der Preis für den Flug denn nun tatsächlich ist. Auf einigen Seiten ist es dem Reisenden sogar unmöglich die versteckten Kosten zu finden, sodass er dann von einer höheren Rechnung als geplant überrascht wird.
Aber ist diese Art der Preisgestaltung überhaupt rechtens?
Um diese Frage zu klären, möchte ich Ihnen ein paar Urteile aufzeigen, die ich zu dieser Thematik gefunden habe:
BGH, Urteil vom 5.7.2001, Az. I ZR 104/99 (bei Google einfach eingeben: "I ZR 104/99 reise-recht-wiki.de")
Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. eine Unterlassung von irreführender Werbung eines Reisebüros für verschiedene Flüge, da sie gegen die Preisangabeverordnung verstößt. Das beklagte Reisebüro warb in Anzeigen für verschiedene Linienflüge, in denen die Preise deutlich mit den dazugehörigen Fußnoten ausgezeichnet waren. Die Fußnoten enthielten die noch anfallenden Kosten, welche auf den oberen Preis hinzukamen. Auch in den Prospekten bewarb das Reisebüro ihre Angebote. Hier wurde allerdings nur darauf hingewiesen, dass noch Kosten anfallen, aber nicht wie hoch diese wären. Der Kläger sieht hierin den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Kläger har die Beklagte daraufhin abgemahnt. Der Kläger hat beantragt, dem beklagten Reisebüro die Werbung für Flüge zu untersagen. wenn diese nicht den Endpreis ausweisen, sondern lediglich nur den Flugpreis mit dem Hinweis, dass noch weitere Kosten anfallen.
Der BGH hat entschieden, wenn für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben wird, die Endpreise anzugeben sind, unter Einschluss der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie die Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen.
LG Leipzig, Urteil vom 19.3.2010, Az. 2HK O 1900/09 (bei Google zu finden unter: "2HK O 1900/09 reise-recht-wiki.de")
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 EU LuftverkehrsdiensteVO muss der zu zahlende Endpreis für Flugdienste stets ausgewiesen werden sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2017, Az. I-20 U 86/07 (den Volltext finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" folgendes eingeben: "I-20 U 86/07")
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien sich um eine verwendete Werbung für Flüge auf der Internetseite der Beklagten. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und der Kläger ist als Dachverband der V. und weiterer Verbraucher- und Sozialorientierter Einrichtungen in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach §4 UKlaG eingetragen.
Aus der verwendeten Werbung der Beklagten ist nur schwer zu erkennen, dass bei dem Endpreis der angebotenen Flugreise nach Korfu noch weitere Kosten (wie z.B. der Kerosinzuschlag) hinzukommen. Der Kläger verlangt diese irreführende Werbung zu unterlassen. Das Landgericht Düsseldorf sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte ging hiergegen in Berufung.
Doch auch das OLG Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des LG. Die verwendete Werbung der Beklagten erweckt bei dem Verbraucher falsche Preisvorstellungen. Er erlangt hierdurch keine Klarheit über den Endpreis der Reise. Damit stellt sich die beanstandete Werbung auch als unlautere irreführende Wettbewerbshandlung dar. Die Klage ist folglich begründet gewesen.
Anhand der Urteile lässt sich meines Erachtens nach festlegen, dass Reiseanbieter bzw. Airlines immer dazu verpflichtet sind, bei der Buchung den tatsächlichen Endpreis anzugeben. Es erscheint mir daher als nicht rechtens, Zusatzkosten hinter Sternchen oder sonstigen Fußnoten zu verstecken.
Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken niederschreiben. Daher steht es Ihnen selbstverständlich frei Ihre Frage an einen Anwalt für Reiserecht heranzutragen.