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Ich versuchte letzten Monat Flüge nach Ägypten zu buchen, weil das im Moment so billig ist.

Auf der Internetseite eines Reiseanbieters wurden mir verschiedene Flüge unterschiedlichen Preises angezeigt. Der Anbieter bediente sich dabei der Anzeigeform der „ab-„Preise, also eine gestaffelte Preisanzeige.

Bei den einzelnen Flügen war jedoch jeweils ein Stern hinter dem Preis, was mich ein wenig stutzig machte. Tatsächlich scrollte man durch das Sternchen bis zum Ende der Internetseite, wo folgender Passus zu lesen war:
„Hierbei handelt es sich um One-​way-​Preise zzgl. 16 € bis 48 € Treibstoffzuschlag und 7 € bis 18 € X Service Charge.“

Das finde ich schon ein wenig komisch.

Sind die Anbieter nicht dzau verpflichtet, immer den festen Preis anzugeben? Weil sonst könnte es ja den Kunden ziemlich verwirren, und in die Irre führen, wenn er einen Preis anklickt, und dann ist das gar nicht der richtige.

Und wenn man dann übrigens auf den Preis klickt, kommt man direkt zur Buchungsseite, und steht nur noch einem Klick vor der tatsächlichen Buchung. Aber, und jetzt kommt noch eine Überraschung, auf der endgültigen Buchungsseite stand immernoch nicht der entgültige Preis! Da fehlte mmernoch das Service-Entgelt!

Weiß jemand wie in diesem Falle die Rechtslage aussieht?

Ist man nicht verpflichtet, im Endpreis auch den tatsächlichen Preis anzugeben?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Guten Abend,

leider ist es  so, dass manche Reiseanbieter auf ihren Webseiten nicht den kompletten Preis für jeden sofort ersichtlich darstellen. Es erfordert dann einige Mausklicks, um zu erfahren, wie hoch der Preis für den Flug denn nun tatsächlich ist. Auf einigen Seiten ist es dem Reisenden sogar unmöglich die versteckten Kosten zu finden, sodass er dann von einer höheren Rechnung als geplant überrascht wird.

Aber ist diese Art der Preisgestaltung überhaupt rechtens?

Um diese Frage zu klären, möchte ich Ihnen ein paar Urteile aufzeigen, die ich zu dieser Thematik gefunden habe:

BGH, Urteil vom 5.7.2001, Az. I ZR 104/99 (bei Google einfach eingeben: "I ZR 104/99 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. eine Unterlassung von irreführender Werbung eines Reisebüros für verschiedene Flüge, da sie gegen die Preisangabeverordnung verstößt. Das beklagte Reisebüro warb in Anzeigen für verschiedene Linienflüge, in denen die Preise deutlich mit den dazugehörigen Fußnoten ausgezeichnet waren. Die Fußnoten enthielten die noch anfallenden Kosten, welche auf den oberen Preis hinzukamen. Auch in den Prospekten bewarb das Reisebüro ihre Angebote. Hier wurde allerdings nur darauf hingewiesen, dass noch Kosten anfallen, aber nicht wie hoch diese wären. Der Kläger sieht hierin den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Kläger har die Beklagte daraufhin abgemahnt. Der Kläger hat beantragt, dem beklagten Reisebüro die Werbung für Flüge zu untersagen. wenn diese nicht den Endpreis ausweisen, sondern lediglich nur den Flugpreis mit dem Hinweis, dass noch weitere Kosten anfallen.

Der BGH hat entschieden, wenn für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben wird, die Endpreise anzugeben sind, unter Einschluss der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie die Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen.

LG Leipzig, Urteil vom 19.3.2010,  Az. 2HK O 1900/09 (bei Google zu finden unter: "2HK O 1900/09 reise-recht-wiki.de")

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 EU LuftverkehrsdiensteVO muss der zu zahlende Endpreis für Flugdienste stets ausgewiesen werden sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2017, Az. I-20 U 86/07 (den Volltext finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" folgendes eingeben: "I-20 U 86/07")

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien sich um eine verwendete Werbung für Flüge auf der Internetseite der Beklagten. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und der Kläger ist als Dachverband der V. und weiterer Verbraucher- und Sozialorientierter Einrichtungen in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach §4 UKlaG eingetragen.

Aus der verwendeten Werbung der Beklagten ist nur schwer zu erkennen, dass bei dem Endpreis der angebotenen Flugreise nach Korfu noch weitere Kosten (wie z.B. der Kerosinzuschlag) hinzukommen. Der Kläger verlangt diese irreführende Werbung zu unterlassen. Das Landgericht Düsseldorf sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte ging hiergegen in Berufung. 

Doch auch das OLG Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des LG. Die verwendete Werbung der Beklagten erweckt bei dem Verbraucher falsche Preisvorstellungen. Er erlangt hierdurch keine Klarheit über den Endpreis der Reise. Damit stellt sich die beanstandete Werbung auch als unlautere irreführende Wettbewerbshandlung dar. Die Klage ist folglich begründet gewesen. 

Anhand der Urteile lässt sich meines Erachtens nach festlegen, dass Reiseanbieter bzw. Airlines immer dazu verpflichtet sind, bei der Buchung den tatsächlichen Endpreis anzugeben. Es erscheint mir daher als nicht rechtens, Zusatzkosten hinter Sternchen oder sonstigen Fußnoten zu verstecken.

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken niederschreiben. Daher steht es Ihnen selbstverständlich frei Ihre Frage an einen Anwalt für Reiserecht heranzutragen.

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Ihre Frage bezieht sich auf die Ausgestaltung der Flugpreise auf der Internetseite eines Reiseanbieters. Dort werden nicht die tatsächlichen Flugpreise angezeigt, sondern niedrigere Preise zu denen bei Buchung noch weitere Kosten hinzukommen.

Sie fragen sich nun, ob eine solche Ausgestaltung rechtens ist. 

Dazu folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007, Az: I-20 U 86/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I-20 U 86/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten es zu unterlassen, irreführende Werbung auf ihrer Internetseite zu verwenden. Diese sei insbesondere bezüglich des Endpreises irreführend. Die Beklagte als Fluggesellschaft wirbt dort mit einer Korfu-Flugreise, wobei der Kerosinzuschlag nicht im aufgeführten Preis für die Reise enthalten ist.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beklagte es zu unterlassen hat irreführende unlautere Werbung zu verwenden, da diese hier zu unklar bezüglich des Endpreises gestaltet ist.

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2010, Az: 12 O 173/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 O 173/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen einen privaten Reisevermittler auf Unterlassung, weil dieser seine Flüge unter einem vermeintlichen Gesamtpreis anbietet, ohne die anfallenden Gebühren hierin zu berücksichtigen.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Flugreisen müssen zwingend mit einem Gesamtpreis versehen werden, welcher die Gebühren beinhaltet und keine weiteren Kostenstellen außeracht lässt.

LG Leipzig, Urt. v. 19.03.2010, Az: 2HK O 1900/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2HK O 1900/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese bietet auf einer Internetseite Flugreisen an. Bei der Buchung wird ein Endpreis angezeigt, welcher die Servicegebühr sowie die Reiseschutzgebühren nicht beinhaltet. Dies sei eine wettbewerbswidrige Werbung für Flugreisen.

Das Landgericht Leipzig entschied das dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht, da die Servicegebühren im Endpreis enthalten sein müssten. Die Klage ist folglich begründet.

Und schlussendlich ist zu dem Thema auch eine Grundsatzentscheidung des BGH gefallen:

BGH, Urt. v. 05.07.2001, Az: I ZR 104/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: I ZR 104/99 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein verlangt eine Unterlassung von irreführender Werbung eines Reisebüros für verschiedene Flüge, da sie gegen das Preisangabeverordnung verstößt. Die Preise für die beworbenen Flüge sind keine Endpreise. Es wird zwar darauf hingewiesen das noch Gebühren anfallen, aber nicht in welcher Höhe.

Das Gericht entschied der Klage stattzugeben. Das beklagte Reisebüro muss die Endpreise in ihrer Werbung inklusive der noch anfallenden Kosten nennen.

Alle diese Urteile zeigen auf, dass unzulässig ist, wenn bei Flügen nicht die Endpreise angegeben werden. 

Falls Sie eine genauere Einschätzung möchten, könnte es außerdem hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.

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