Guten Tag,
ein solcher Unfall kann den Urlaub natürlich ganz schnell vermiesen. Wenn man dann auch noch seine Ansprüche in einem anderen Land geltend machen muss, wird der Ärger noch größer.
Aber manchmal gibt es das ein oder andere Urteil, dass einem durchaus weiterhelfen kann.
So ist es z.B. in deinem Fall.
Ich konnte ein Urteil ausfindig machen, in welchem ein ähnlicher Fall verhandelt wurde. Dieses Urteil würde ich dir an dieser Stelle gerne erläutern.
Und zwar geht es um das Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 11.10.2017. Selbstverständlich kannst du das Urteil auch selbst noch einmal nachlesen. Dazu musst du bei Google einfach nur: "20 U 1506/17 reise-recht-wiki.de" eingeben.
Aber nun kurz zum Sachverhalt:
Eine Urlauberin auf Kreta verletzte sich während ihres Aufenthalts in einem Ferienhaus und klagte gegen den Vermieter der Unterkunft. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, als sich herausstellte, dass die Verantwortlichen keinen Wohnsitz in Deutschland hatten sondern auch selbst in Griechenland lebten. Das Gericht entschied, dass die Klage nicht nach deutschem Recht verhandelt werden könne.
Die Klägerin ging daraufhin in Berufung und machte geltend, dass in derartigen Vermietungsfällen, in denen nicht nur die Vermietung sondern auch weitere, für Ferienwohnungen typische, Serviceleistungen beinhaltet seien, nicht die gleiche Grundlage gelte wie für einfache Vermietungsverhältnisse. Es sei demzufolge möglich eine Rechtssprechung entweder in Griechenland oder in Deutschland, dem Wohnsitz der Klägerin , anzustreben.
Das Gericht entschied, dass die Klage nach deutschem Recht verhandelt werden sollte und verwies sie an das LG München als zuständiges Gericht.
Wie du siehst, kannst du deinen Anspruch auch in Deutschland geltend machen. Es wäre daher meines Erachtens nach im Rahmen des Möglichen, eine Klage in dem dir nächstgelegenen Gericht einzureichen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann dir wahrscheinlich nur ein Anwalt für Reiserecht geben.