Guten Tag,
was Sie da schildern, klingt natürlich nach einem nicht sonderlich schönen Urlaubsausgang. Anscheinend handelte es sich allerdings um Nur-Flug-Verbindungen. Ansprüche müssten deshalb an die jeweilige Fluggesellschaft gestellt werden.
Gleich vorweg möchte Ich darauf hinweisen, dass dieses Forum keine Rechtsberatung darstellt, wir können hier leidglich persönliche Auffassungen schildern. Deshalb ist es in solch speziellen Fällen auch immer ratsam einen Fachanwalt zu konsultieren. Des Weiteren ist es sicherlich auch nicht schlecht, wenn Sie eventuell noch weitere Forenbeiträge lesen, wie bspw. diese:
http://flugrechte.eu/12126/thrombose-beförderungsverweigerung-berechtigt-ansprüche?show=12126#q12126
http://flugrechte.eu/11397/beförderungsverweigerung-beinvenenthrombose-urlaubsverlust?show=11397#q11397
Nun aber mal zu ihrem Sachverhalt. Einschlägig ist meines Erachtens die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Ich gehe davon aus, dass in ihrem Fall möglicherweise von einer Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 der VO zu sprechen ist.
„Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn einem Fluggast – aus unterschiedlichen Gründen – verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug auch anzutreten, obwohl dieser sich unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der VO am Flugsteig eingefunden hat.“
Meiner Meinung nach ist dies bei Ihnen wohl der Fall gewesen. Denn die Airline wollte Sie aufgrund des frischen Gipses nicht transportieren. Dies wurde ihnen auch ausdrücklich mitgeteilt.
Nunmehr müsste man schauen, ob diese Verweigerung des Transports nicht einen rechtfertigenden Grund aufweist.
„Eine gerechtfertigte Verweigerung liegt vor, wenn vertretbare Gründe vorliegen, so dass ein Fluggast nicht befördert werden kann.“
Vertretbare Gründe i.S.d. Verordnung sind solche Gründe, die im Zusammenhang mit der Gesundheit des Reisenden oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen liegen.
Bei Ihnen könnte v.a. ersteres der Fall sein. Denn mit einem eingegipsten Bein steigt natürlich auch die Gefahr des Thromboserisikos. Hier hat die Airline wohl auch eine gewisse Sicherheitspflicht. Befürchtet das Luftfahrtunternehmen, dass der Gesundheitszustand einer Person ein Sicherheitsrisiko für sich oder weitere Personen darstellen könnte. Dies könnte mit dem Thromboserisiko schon der Fall gewesen sein. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch folgendes Urteil:
AG Bad Homburg, Urt. v. 29.10.2002, Az.: 2 C 331/02 ( Google-Suche: „2 C 331/02 reise-recht-wiki“)
Hier brach sich ein Fluggast während des Urlaubs das Sprunggelenk. Aufgrund des erhöhten Thrombose-Risikos verweigerte die Airline den Rückflug. Sie verlangte Erstattung für Mehrkosten aufgrund des verlängerten Aufenthalts und Verdienstausfall. Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft. Denn bei einer entsprechenden Begründung habe die Fluggesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht. Daher kann ein vertretbarer Grund vorliegen, wenn für die Person ein stark erhöhtes Thromboserisiko besteht, was den Flug potentiell lebensgefährlich werden lässt.
Dieses Urteil lässt darauf schließen, dass die Airline wohl Recht damit hatte, Sie auf dem ersten Flug nicht zu befördern. Ich denke daher, dass zumindest keine Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden können. Bezüglich des Verdienstausfalles, sehe ich auch schlechte Chancen, da es ja kein Verschulden der Airline trifft, dass Sie sich im Urlaub verletzt haben und dass die Behandlung vor Ort nicht korrekt war. Zudem wäre es ihrem Mann ja theoretische möglich gewesen, alleine nach Hause zu fliegen.
Wie bereits an obiger Stelle erwähnt, sind dies nur meine eigenen Auffassungen. Das Einschätzen einer Rechtslage obliegt im Endeffekt allerdings kompetenten Experten. Ebenso müssen immer alle Punkte des Einzelfalls mit einbezogen werden, was in einem Forenbeitrag auch kaum möglich ist. Ich hoffe jedoch, dass dieser Beitrag informativ war.