Sie haben für sich und Ihren Mann eine Kreuzfahrt gebucht. Bei der gebuchten Kreuzfahrt kam es jedoch zu einer frühzeitigen Stornierung seitens des Reiseveranstalters. Nun haben Sie allerdings lediglich eine Rückerstattung in Höhe von 110 Euro erhalten, obwohl die Reise eigentlich 1110 Euro gekostet hat. Sie fragen, sich ob Sie einen Anspruch auf die restlichen Kosten haben.
Meiner Meinung nach liegt hier eine Kündigung seitens des Reiseveranstalters vor. In § 651 h IV und V finden sich dazu entsprechende Regelungen:
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der
2. Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
3. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Generell haben Reisende einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn die Kreuzfahrt durch den Veranstalter abgesagt wird. Daher sollten Sie doch zumindest einige weitere Kosten zurück erstattet bekommen.
Dazu habe ich hier ein interessantes Urteil gefunden:
AG Wiesbaden, Urt. v. 07.08.2014, Az.: 91 C 295/14 (einfach zu finden, wenn man in Suchmaschine eingibt: „91 C 295/15 reise-recht-wiki“)
Hier buchte ein Reisender für sich und seine Frau eine Kreuzfahrt über einen Reiseveranstalter. Dieser stornierte ein halbes Jahr vor Beginn der Reise die Buchung. Er bot den beiden Reisenden als Ausgleich eine andere Reise an, welche von dem Ehepaar aber abgelehnt wurde. Das Ehepaar fordert nun Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Das Gericht urteilte folgendes: Sollte eine Kreuzfahrt, welche ein Jahr vorher gebucht worden war, vom Reiseveranstalter frühzeitig abgesagt werden, steht dem Betroffenen eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises zu.
Nun haben Sie aber auch bezüglich der nutzlosen Flüge keine Rückerstattung bekommen. Es wurde sich darauf berufen, dass Sie einen Tarif gewählt haben sollen, der eine Erstattung ausschließe. Sie meinen allerdings, dass eine Auswahl gar nicht möglich war.
LG Köln, Urt. v. 07.02.2017, Az.: 11 S 15/16 (einfach zu finden, wenn man in Suchmaschine eingibt: „11 S 15/16 reise-recht-wiki“)
Wählt der Fluggast aus mehreren Preiskategorien eine bestimmte aus, zu deren Bedingungen es gehört, dass eine Stornierung und Kostenerstattung nicht möglich ist, und gibt es dazu deutlich gekennzeichnete alternative Angebote, bei denen Stornierungs- und Erstattungsmöglichkeiten gegeben sind, so sind diese Vertragsbedingungen gültig.
Dieses Urteil beschreibt hier eher das Gegenteil von dem, was Sie sagen. Hätten Sie aber tatsächlich auswählen können, dann könnte es tatsächlich richtig sein, das Sie die restlichen kosten nicht zurück verlangen können. Hier finden Sie auch noch nützliche Infos zum Thema der Kerosinerstattung.
Meiner Meinung nach sollten Sie sich also mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und eine Rückerstattung unter Bezugnahme auf § 651 h BGB verlangen. Ich kann mir vorstellen, dass bei der Durchsetzung ein Fachanwalt / eine Fachanwältin nützlich sein könnte.