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Ich habe am 06.07.2015 in Potsdam für mich und meine Frau in einem Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Ägypten, genauer gesagt nach Sharm El Sheik gebucht. Die Reise sollte vom 07.11.2015 bis 05.12.2015 dauern, und kostete 3848 Euro. Dazu kamen aber noch die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung.

Am 06.11 dann erhielten wir eine Email, in welcher uns der Reiseveranstalter über die neuen Reise-und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes bezüglich Ägypten mitteilte. Auch hies es in der Email aber, dass die Reise nach Sharm El Sheik wie geplant durchgeführt werden kann und auch wird, da es keine grundsätzliche Neubewertung der Sicherheitslage durch das auswärtige Amt gibt.

Wir dachten uns also nichts dabei, und traten die Reise an.

Am 18.11 erhielten wir im Hotel dann ein Schreiben vom Veranstalter.

In diesem stand doch tatsächlich, dass der Reisevertrag gekündigt wurde! Wir waren fassungslos und außer uns!

Der Veranstalter begründete dies unter Hinweis auf einen modifizierten Reise- und Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes vom 14.11.2015. In diesem wurde mitgeteilt, dass die Bundesregierung deutsche Luftfahrtunternehmen angewiesen habe, bei Abflügen aus Sharm el Sheikh zusätzliche Sicherheitsauflagen zu beachten. Darüber hinaus sei aufgrund des Flugzeugabsturzes in Ägypten eine generelle Gefährdung auf dem Sinai für uns nicht auszuschließen.

Der veranstalter teilte mit, dass eine letztmalige Beförderung verbliebener Reisegäste und somit auch von mir und meiner Frau durch die Fluggesellschaften nach Deutschland am 21.11.2015 erfolge. Wir traten nach 14 Urlaubstagen am 21.11.2015 die Rückreise an. Ich wandte mich mit Schreiben vom 30.11.2015 an die Veranstalter und forderte diese zur anteiligen Rückerstattung meines Reisepreises sowie zu einer Entschädigungszahlung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit auf. Daraufhin wurde mir am  08.01.2016 ein Verrechnungsscheck in Höhe von 1.190 Euro zugesendet, den ich aber zunächst nicht einlöste.

Denn es ist so, dass mit jeder anderen Fluglinie ein Rückflug zum geplanten Termin problemlos möglich gewesen ist. Deswegen bin ich der Meinung, der veranstalter muss mehr als diese paar tausend Euro zahlen.

Der Reiseveranstalter hat mir auch dahingehend geantwortet. Er  ist der Ansicht, dass er zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen sei. Es habe in Hinblick auf die Sicherheitslage im Zielgebiet und die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes für Ägypten höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB vorgelegen. Weiter behauptet er, dass eine letztmalige Rückbeförderungsmöglichkeit von uns von Sharm el Sheikh durch die deutschen Fluggesellschaften nur am 21.11.2015 möglich gewesen sei. Hätte eine Möglichkeit zur Beförderung durch eine ausländische Fluggesellschaft bestanden, wäre diese unzumutbar gewesen und hätte nicht im veranstalterischen Interesse gelegen, da aufgrund der nicht gleichwertigen Sicherheitsvorkehrungen eine Gefährdung für uns bestanden hätte.

Kann mir jemand bitte helfen, diesen Sachverhalt aufzuklären?

Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Hallo,

du fragst dich, ob ihr einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit habt. Grund dafür ist, dass der Reiseveranstalter die Ägypten-Reise wegen höherer Gewalt vorzeitig kündigen musste. Dass ihr früher nach Hause fliegen und den Urlaub abbrechen musstet, ist natürlich sehr ärgerlich.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, was „höhere Gewalt“ im Sinne des § 651 j BGB ist.

Dafür ist das Urteil des AG München hilfreich, das diesen Begriff definiert hat (einfach zu finden, wenn du auf Google „„AG München 222 C 20175/06 reise-recht-wiki.de“ eingibst).

Ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 651 j BGB liegt in einem von außen kommenden unabwendbaren und unverschuldeten Ereignis, das unvorhersehbar und erheblich war und durch das eine konkrete Gefahr für die Durchführbarkeit der Reise entstand.

Hierunter fallen beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnliche Umstände. Terroristische Einzelakte hingegen nicht. Diese sind vielmehr Teil des sogenannten allgemeinen Lebensrisikos. Auch hier in Deutschland ist es möglich, dass ein Terroranschlag geschieht, weshalb hierbei nicht von höherer Gewalt die Rede sein kann.

Außerdem ist in der Definition das Wort „unvorhersehbar“ entscheidend. Du sagst, dass der Reiseveranstalter einen Tag vor der Abreise eine Mail verschickt hat, in der er Bezug auf die Sicherheitshinweise und -auflagen des Auswärtigen Amtes nimmt. Demnach war zum Zeitpunkt der Kündigung das Risiko bereits längere Zeit bekannt, also nicht „unvorhersehbar“. Der Reiseveranstalter hätte bereits nach Bekanntwerden des Risikos den Reisevertrag kündigen müssen.

Auch, dass die Bundesregierung die Beachtung zusätzlicher Sicherheitsauflagen angeordnet hat, begründet nicht das Vorliegen höherer Gewalt, weil gerade durch solche Sicherheitsauflagen die Wahrscheinlichkeit verringert wird, dass ein terroristischer Akt geschehen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass hier kein Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt vorliegt.

Welcher Anspruch sich aus einer ungerechtfertigten Kündigung ergeben, ist folgendermaßen zu erklären:

Der Abbruch der Reise stellt in eurem Fall einen Reisemangel dar. Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft sein. Die genaue Definition kannst du hier http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels nachlesen.

Bestandteil eures Vertrags war der Flug und der Aufenthalt in einem Hotel und auch der gebuchte Reisezeitraum. Euer Zeitraum wurde von 4 auf 2 Wochen verkürzt, somit fehlt es an der zugesicherten Eigenschaft, dass der Hotelaufenthalt 4 Wochen beträgt. Das Ganze ist § 651 c BGB zu entnehmen:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Des Weiteren ist § 651 f Absatz 2 BGB für euch von Bedeutung:

(…)

(2)    Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen

Durch den vorzeitigen Reiseabbruch, der wie schon gesagt nicht gerechtfertigt war, steht euch meiner Auffassung nach ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Statt 4 Wochen, konntet ihr nur 2 Wochen Urlaub nehmen. Die Reisezeit wurde also halbiert.

Der Reisemangel, also der vorzeitige Reiseabbruch, begründet außerdem einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Das ist § 651 d BGB zu entnehmen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(…)

Ich habe etwas recherchiert und ein Urteil des AG Köln gefunden, das einen ähnlichen Fall behandelt hat (einfach zu finden, wenn du auf Google „AG Köln 142 C 160/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst). Auch hier wurde den Reisenden eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit und Reisepreisminderung zugesprochen. Aufgrund der Ähnlichkeit mit eurem Fall, würde ich sagen, dass ihr die gleichen Ansprüche habt.

Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine Rechtsmeinung. Die Entscheidungen sind von Fall zu Fall verschieden, weil in jedem Einzelfall andere Voraussetzungen vorliegen, die eine andere Entscheidung begründen. Deswegen rate ich euch, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich mit der Materie auskennt und weiß, was zu beachten ist.

Viel Erfolg!

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