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Hallo zusammen,

ich habe im Februar über DERTOUR eine Pauschalreise gebucht, welche am Sonntag beginnen soll. In den Reiseunterlagen ist von einer Flugabwicklung über Condor / Laudamotion die Rede. Nun erfahre ich am Rande, dass die beiden die Zusammenarbeit ende April beendet haben, also noch bevor ich die Reiseunterlagen erhalten habe. Condor kennt uns nicht, also haben wir wohl nun eine ursprünglich mit Condor angepriesene Reise auf einer Streikenden Rynanair. Frage ist nun: kann ich vom Veranstalter einen besseren / alternativen Flug verlagen oder die Reise gar Stornieren? In meinen Augen ist eine derartige Abwertung vom Flug (vorallem nur 10 Kilo Gepäck) eine unakzeptable Sache. Zumal es jetzt schon danach aussieht, dass wir zwar nach Mallorca hin kommen, aber wegen der dann stattfindenden Streiks nicht mehr zurück.
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Guten Tag, 

 

letzten Winter haben Sie eine Pauschalreise gebucht. Ursprünglich war geplant, dass Sie mit Condor fliegen werden. Nun allerdings wurde Ihnen eine Änderung übermittelt. Die neuen Flüge sollen mit Ryanair durchgeführt werden. Da es sich um eine Pauschalreise handelt, müssen die die Regelungen des BGB berücksichtigt werden. Diese sind in den §§ 651 a ff. BGB geregelt. 

 

Im Rahmen von Pauschalreisen kommt es immer wieder zu nachträglichen Änderungen. Diese sind oftmals hinzunehmen, wenn in den AGB des jeweiligen Veranstalters Änderungen vorbehalten werden. Allerdings ist dies nur insoweit hinzunehmen, wie es sich um ledigliche Unannehmlichkeiten handelt. Ist eine Änderung also hinnehmbar und stellt keinen Mangel dar, dann können auch keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. 

 

Liegt allerdings ein Mangel vor, so könnte möglicherweise ein Abhilfeanspruch oder ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Frage. 

Nun wird erstmal zu klären sein, ob die Änderung der ausführenden Airline einen Mangel darstellt.

Dazu ist es immer interessant auf verwandte Urteile zu schauen:

 

AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 51 C 7830/95“)

Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki 51 C 7830/95 ")

Nur wenn bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachte jedoch, dass du auch dies darlegen und beweisen musst.

 

Dies bedeutet, dass der Veranstalter der Reise i.d.R. nicht die Beförderung mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen schuldet. Es ist im Endeffekt jedoch immer eine Sache des Einzelfalls, weshalb es auch nicht von Nachteil ist, einen Fachanwalt zu befragen. 

 

Ich würde Ihnen raten noch weitere Forenbeiträge zu lesen, bspw. diesen. Ebenso können Sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und vielleicht eine Alternative finden.  

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