Guten Tag,
letzten Winter haben Sie eine Pauschalreise gebucht. Ursprünglich war geplant, dass Sie mit Condor fliegen werden. Nun allerdings wurde Ihnen eine Änderung übermittelt. Die neuen Flüge sollen mit Ryanair durchgeführt werden. Da es sich um eine Pauschalreise handelt, müssen die die Regelungen des BGB berücksichtigt werden. Diese sind in den §§ 651 a ff. BGB geregelt.
Im Rahmen von Pauschalreisen kommt es immer wieder zu nachträglichen Änderungen. Diese sind oftmals hinzunehmen, wenn in den AGB des jeweiligen Veranstalters Änderungen vorbehalten werden. Allerdings ist dies nur insoweit hinzunehmen, wie es sich um ledigliche Unannehmlichkeiten handelt. Ist eine Änderung also hinnehmbar und stellt keinen Mangel dar, dann können auch keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Liegt allerdings ein Mangel vor, so könnte möglicherweise ein Abhilfeanspruch oder ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Frage.
Nun wird erstmal zu klären sein, ob die Änderung der ausführenden Airline einen Mangel darstellt.
Dazu ist es immer interessant auf verwandte Urteile zu schauen:
AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 51 C 7830/95“)
Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki 51 C 7830/95 ")
Nur wenn bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachte jedoch, dass du auch dies darlegen und beweisen musst.
Dies bedeutet, dass der Veranstalter der Reise i.d.R. nicht die Beförderung mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen schuldet. Es ist im Endeffekt jedoch immer eine Sache des Einzelfalls, weshalb es auch nicht von Nachteil ist, einen Fachanwalt zu befragen.
Ich würde Ihnen raten noch weitere Forenbeiträge zu lesen, bspw. diesen. Ebenso können Sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und vielleicht eine Alternative finden.