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Am 01.07.2018 sollten wir mit der Olympus Airways 13.15 von Teneriffa nach Zürich mit Ankunft in Zürich 20.50 zurück fliegen.

Am 29.06.2018 19.00 fanden wir ein Brief im Hotelzimmer vor mit der Information, dass der Rückflug gestrichen sei und wir mit der Condor um 17.50 von Teneriffa mit Ankunft in Stuttgart um 23.15 zurück fliegen.

Wie wir aber von Stuttgart nach Zürich kommen, wurde uns selbst überlassen, lediglich hiess es im Schreiben, falls wir in Stuttgart übernachten würden, käme der Reiseveranstalter für die Kosten auf..Dazu noch ein Zug Ticket, welches nur bis zur Schweizer Grenze gültig war. ( der letzte Zug führ um 00.08)

Zusammengefasst - Wir, zwei Frauen hätten in einer uns fremden Stadt, mitten in der Nacht, ein Hotel suchen müssen, da wir den letzten Zug nicht mehr erreicht hätten. Mit der S -Bahn zum Hauptbahnhof fahren, den Fahrplan studieren, da kein Internet vorhanden war und erst am Montag irgendwann in Zürich angekommen. Da wir beide am Montag Termine hatten und arbeiten mussten ( da es Wochenende war, konnten wir auch nicht absagen, da niemand erreichbar war). Also kontaktierten wir die angegebene Hotline, mit der Bitte, uns ein Alternativ Flug in die Schweiz zu buchen. Dies wurde abgelehnt  mit der Begründung, es gäbe keine freien Plätze mehr nach Zürich. Wir erklärten uns auch bereit nach Genf oder Basel zu fliegen, Hauptsache in die Schweiz, dies wurde ohne Begründung abgelehnt.

Letztendlich haben wir uns selbst darum gekümmert, selber ein Flug gesucht und stellten fest, dass Edelweiss noch 9 Plätze zu vergeben hatte (die Aussage es gäbe keine Plätze mehr stimmte nicht ).

Wir buchten dann bei Edelweiss 2 Plätze. Am Flughafen stellten wir dann fest, dass unser ursprünglich gebuchter Flug, überhaupt nicht gestrichen war und planmässig flog und pünktlich in Zürich ankam..

Frage: Ist das legal? Einfach Umbuchen mit Zielflughafen in einem andern Land, obwohl der Flug nicht gestrichen war und dann noch behaupten es gäbe keine Plätze mehr ? Was haben wir in dem Fall für Rechte und wie können wir vorgehen um eine Entschädigung zu erhalten?

Reiseveranstalter und Airline haben wir bereits mehrmals kontaktiert ohne je Antwort zu erhalten.

Wir sind dankbar für jede Hilfe!

     

Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo Elsita,

dass ihr auf einen anderen Flug umgebucht wurdet, obwohl der ursprüngliche Flug stattfand, ist sehr ärgerlich. Ihr wurdet allerdings nicht nur auf einen anderen Flug umgebucht, der Flug sollte auch nicht nach Zürich zurück fliegen, sondern nur bis Stuttgart, von wo aus ihr mit dem Zug nach Zürich fahren solltet. Nun fragst du dich, ob das einfach so geht und ob ihr eventuelle Ansprüche gegen Olympus Airways habt.

Der Fall einer solchen Umbuchung ist wie eine Nichtbeförderung zu behandeln. Dies hat der EuGH in den Urteilen C-22/11 und C-321/11 entschieden. Diese Urteile kannst du ganz einfach finden, indem du auf Google „C-22/11 reise-recht-wiki.de“ bzw. „C-321/11 reise-recht-wiki.de“ eingibst. Die genaue Definition und weitergehende Informationen der Nichtbeförderung kannst du unter folgendem Link nachlesen:

http://passagierrechte.org/Nichtbef%C3%B6rderung#Definition

Im Falle einer Nichtbeförderung, kommt die Europäische Fluggastrechteverordnung ins Spiel. Maßgebend ist hier Artikel 4 der Verordnung:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

In eurem Fall greift Absatz 3. Der Flug wurde gegen euren Willen verweigert. Das schließe ich daraus, dass ihr erstens an einem falschen Flughafen ankommen solltet und auch ein anderer Flug gebucht war. In diesem Fall stehen euch Ansprüche aus den Artikeln 8 und 9 der Verordnung zu. Da ihr allerdings eigenständig einen Flug nach Zürich gebucht habt, kommt in eurem Fall Artikel 8 der Verordnung in Frage:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen

Artikel 8 gewährt einen Anspruch darauf unter vergleichbaren Bedingungen zum ursprünglich gebuchten Flughafen zu gelangen. In eurem Fall war es so, dass Olympus Airways einen Flug nach Stuttgart angeboten hat, wo ihr dann mit dem Zug nach Zürich weiterfahren solltet. Ich denke, es ist unstreitig, dass die Reisebedingungen nicht vergleichbar sind mit einem Flug direkt nach Zürich. In solch einem Fall steht es den Reisenden zu, selbst Abhilfe zu schaffen. Also selbst einen geeigneten Flug zu buchen und die Ticketkosten von der Airline erstattet verlangen.

Meiner Meinung nach habt ihr also durchaus einen Anspruch darauf, dass die zusätzlichen Ticketkosten erstattet werden.

Ich rate euch allerdings einen Anwalt aufzusuchen und ihn mit dieser Thematik zu befassen. Das Reiserecht ist sehr komplex und gerade weil weder Olympus Airways noch der Reiseveranstalter auf eine Kontaktaufnahme reagiert, ist es vermutlich besser, einen Anwalt mit eurem Sachverhalt zu beauftragen.
 

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