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Am 2. März war meine Tochter (sie studiert an einem Uni in England) auf einem Eurowings Flug um 15:50 von LHR nach CGN gebucht. Der Flug ist kurzfristig annulliert worden und da niemand sie am Flughafen helfen konnte, habe ich sie einem neuen Flug am gleichen Abend um 19:50 nach DUS gebucht (der späteren Flug nach CGN war schon ausgebucht und eine Online-Umbuchung zu einem anderen Flughafen war nicht möglich!). Sie hatte aber schon eingecheckt und ihr Gepäck schon abgegeben. Sie fragte beim Einchecken, ob sie das Gepäck wieder haben und es neu abgeben könne. Dies war nicht erlaubt und die Eurowings-Leute am Flughafen haben ihr versprochen, dass es automatisch an den neuen Flug geladen würde.

Der 2. Flug hatte ca. 1 Stunde Verspätung und wir hatten zusätzliche Fahr und Parkkosten nach Düsseldorf gehabt, um unsere Tochter abzuholen.

Der Flug kam um 22:47 in Düsseldorf an und nach 1 weitere Stunde Wartezeit entdeckte meine Tochter, dass das Gepäck nicht dabei war. Wir haben die entsprechenden Formulare und online Tracking durchgeführt aber...das Gepäck ist erst nach mehr als 24 Stunden gefunden worden und dann nach ingesamt 48 Stunden an uns zu Hause geliefert worden. Da meine Tochter in England Vollzeit studiert und nur für eine Studienwoche zu Hause geflogen ist, hatte sie nichts dabei und musste verschiedene Sachen kaufen (Zahnbürste, Unterwäsche, usw). Alle ihre Uni-arbeit war im Koffer darin und für 2 Tage konnte sie nicht arbeiten.

Eurowings meinte, dass sie nur Entschädigung für die Verspätung vom Koffer bekommt, wenn ich bestätigen kann, dass sie in England wohnt. Ist das richtig? Ausserdem wenn ich die Adresse in der UK bestätige, wird nur ein Teil der Kosten für die gekauften Artikel übernommen.

Der Fluggesellschaft war von Anfang an überhaupt nicht hilfreich und ich musste auch für die Kosten vom neuen Flug schon kämpfen - da haben wir keine Entschädigungskosten für die Annullierung bekommen!!

Ich bin dankbar für alle Hinweise, wie ich weitergehen soll, da es mir schon sehr viel Zeit und Nerven gekostet hat!
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Hallo,

wie die Reise deiner Tochter verlaufen ist, ist wirklich sehr ärgerlich! Deine Frage, wie du weiter vorgehen sollst, ist sehr berechtigt. Das geschilderte Erlebnis wirft einige Fragen auf.

Zunächst einmal, welche Rechte hast du aufgrund der kurzfristigen Annullierung?

Eine Annullierung ist eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Sitzplatz reserviert wurde (Die genaue Definition kannst du hier nachlesen: http://passagierrechte.org/Annullierung#Begrifflichkeit).

Die Lösung deines Problems lässt sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ableiten. Zunächst ist hierfür Art. 5 hilfreich. Dort heißt es:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Du sagst, dass ihr am Flughafen niemand geholfen hat. Daraus folgere ich, dass ihr keine Ersatzbeförderung angeboten wurde. Dafür ist Art. 8 der Verordnung hilfreich:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) (…)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Grundsätzlich hätte deine Tochter also Anspruch auf eine Ersatzbeförderung gehabt. Da dies aber ausgefallen ist, ergibt sich daraus die Erstattung der Kosten für das Ticket, das du für sie zusätzlich kaufen musstest. Die Rechtsfolgen der Annullierung kannst du auch hier nochmal nachlesen:

http://passagierrechte.org/Annullierung#Rechtsfolgen_einer_Annullierung

Darüber hinaus ist deine Tochter etwa 4 Stunden später gelandet, woraus sich außerdem einen Anspruch aus Art. 7 der Verordnung ergibt. In diesem Artikel heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

In deinem Fall wären es 250€. Hierzu habe ich ein Urteil des AG Düsseldorf gefunden, das eine Ausgleichszahlung nach einer Annullierung gewährleistet. Falls du es dir durchlesen möchtest, gib einfach auf Google „AG Düsseldorf 47 C 146/17 reise-recht-wiki.de“ ein.

Als nächstes, welche Rechte hast du aufgrund der Gepäckverspätung?

Bei einer Gepäckverspätung muss der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die infolge der Gepäckverspätung entstehen. Das kannst du hier nochmal genauer nachlesen:

http://passagierrechte.org/Gep%C3%A4ckversp%C3%A4tung

Auch dazu habe ich ein Urteil des AG Frankfurt gefunden, das dem Reisenden die Erstattung von Kleidung und Hygieneartikel gewährleistet hat. Wenn du möchtest, kannst du dir das Urteil durchlesen, indem du auf Google „AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de" eingibst.

Deine Tochter musste sich diverse Klamotten und auch Zahnbürste etc. neu besorgen. Da das Urteil der Situation deiner Töchter ähnlich ist, folgere ich, dass sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat.

Ich würde vorschlagen, dass du Eurowings bezüglich der Ansprüche auf Ausgleichszahlung, Erstattung des Ersatztickets und der Kosten aus dem Gepäckverlust. Weil das nur eine persönliche Meinung ist, rate ich dir zusätzlich einen Anwalt zu fragen, wie du genau vorgehen musst!

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen!
 

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Guten Tag, 

leider kam es bei dem Flug ihrer Tochter zu einigen Problemen. Nicht nur, dass der ursprünglich gebuchte Flug kurzfristig annulliert wurde, nunmehr kam das Gepäck bei dem neu gebuchten Flug ebenso verspätet an. Nun würden Sie gerne wissen, ob Sie Entschädigungskosten verlangen können. 

ANNULLIERUNG

Zunächst aber noch kurz zu dem Thema der Annullierung des ersten Fluges. Normalerweise stehen Fluggästen im Falle einer Annullierung verschiedene Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zu. Bei einer Annullierung greift insbesondere der Art. 5 der Verordnung, der wiederum auf die verschiedenen Ansprüche verweist. Zum einen kommt da n. Art. 7 der VO ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht. Tatsächlich besteht dahingehend allerdings die Ausnahme, dass diese Zahlungen von Eurowings nicht geleistet werden müssen, wenn sog. außergewöhnliche Umstände vorlagen und die Airline auch alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung des Umstandes betrieben hat. Nur wenn beide immanenten Voraussetzungen gegeben sind, verliert der Flugreisende diesen Anspruch. Ansonsten hätte ihrer Tochter meiner Meinung nach trotzdem ein Alternativflug angeboten werden müssen oder nun zumindest wenigstens die Flugscheinkosten zurück erstattet werden müssen. Da dieses Thema aber nicht wesentlicher Teil ihrer Fragestellung war, gehe ich davon aus, dass Sie sich ausreichend informiert haben.

GEPÄCKVERSPÄTUNG

Im Falle einer Gepäckverspätung ist nicht die Fluggastrechteverordnung, sondern das Montrealer Übereinkommen primär anzuwenden. Insbesondere Art. 19 MÜ ist für Sie von Interesse. Denn demnach hat ein Luftfrachtführer für jeglichen Verspätungsschaden aufzukommen, der aus der Verspätung des Gepäckes resultiert. Aus dieser Norm ergibt sich ebenso, dass betroffene Flugreisende Notkäufe tätigendürfen. Dies hat ihre Tochter ja anscheinend auch gemacht. Natürlich müssen diese Ausgaben auch in gewissermaßen notwendig sein. Ein Reisender, der aus dem Urlaub zurückkehrt wird normalerweise zu Hause auch noch andere Kleidungsstücke und Kosmetikartikel besitzen, weshalb diese nicht unbedingt in der Wartezeit neu beschafft werden müssen. Anders sieht das meiner Meinung nach bei ihrer Tochter aus, die ja dauerhaft in England lebt. Insofern stellen Zahnbürste, Unterwäsche, etc. für mich schon notwendige Ersatzbeschaffungen dar. Natürlich ist dabei darauf zu achten, dass diese die durchschnittlichen Kosten für diese jeweilige Beschaffung nicht übersteigen. Deshalb ist es immer ratsam die Einkaufsbelege aufzuheben.

Für die Höhe des Schadensersatzes gibt es eine Haftungsobergrenze. Diese beläuft sich auf ca. 1.131 SZR. Umgerechnet beträgt dies je nach Wechseleinheit ca. 1.300 Euro. Auf diese Höhe wird ihre Tochter bei einer zwei-tägigen Wartezeit wohl nicht gekommen sein. 

Am wichtigsten ist allerdings die Information, dass gem. Art. 31 II 2 MÜ der Empfänger des verspäteten Gepäckstücks dieSchadensanzeige innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt gegenüber den Luftfrachtführer zu stellen hat. Dazu auch folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren. Nicht bezahlen muss das Luftfahrtunternehmen, Anschaffungen die nicht notwendig sind.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

(zu finden unter der Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)

Die Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

ZUSAMMENFASSUNG

Wichtig ist also, sich rechtzeitig an Eurowings zu wenden und die Rückerstattung für die Kosten zu verlangen, die ihre Tochter während der Wartezeit hatte. Oft hilft es auch, andere Beiträge in diesem Forum zu lesen. Für den Fall, dass sich Eurowings nicht kooperativ zeigt, sollten Sie überlegen einen Fachanwalt zu befragen, da ein solcher immer mehr Erfahrung mit solchen Vorfällen hatte, als ein normaler Rechtsanwalt. 

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