Guten Tag,
leider ging Ihr Gepäck auf Ihrem Flug von Barcelona nach Berlin-Tegel verloren. Nachdem Vueling weder auf Ihre Anrufe oder Ihre E-Mails reagiert, stellt sich Ihnen nun die Frage, ob Sie gegen Vueling einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Vueling geltend machen können.
Welche Anspruchsgrundlage liegt hier vor?
Zunächst sollte geklärt werden, welche Anspruchsgrundlage im Rahmen einer Gepäckverspätung herangezogen werden sollte. Bei Problemen rund ums Gepäck wäre das wohl das Montrealer Übereinkommen, speziell Artikel 19:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass Sie gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Abkommens dazu verpflichtet sind, die Verspätung binnen 21 Tagen auch bei der Airline direkt anzuzeigen. Eine Meldung am Flughafen reicht daher nicht aus. Es sollte jedoch ausreichen, eine E-Mail an Vueling zu senden. Mit dem Eingang in das Postfach von Vueling, gilt Sie als zugestellt, sodass Ihre Meldungspflicht damit meiner Meinung nach erfüllt wäre.
Wie hoch kann der Schadensersatz in Ihrem Fall ausfallen?
Auch zu dieser Frage findet sich eine Antwort im Montrealer Abkommen, genauer gesagt in Artikel 22 Absatz 2. Danach haftet der Luftfrachtführer (in Ihrem Fall Vueling) für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten. Dies entspricht ca. 1300€.
Wie verhält es sich, wenn das Gepäck auf dem Rückflug verspätet ankommt?
Da Sie angeben von Barcelona nach Berlin geflogen zu sein, nehme ich an das Ihr Gepäck auf dem Rückflug verspätet ist. In so einem Fall könnte es schwierig werden Schadensersatz gegen Vueling geltend zu machen, da Sie zu Hause ja über genügend Kleidung usw. verfügen und durch die Kofferverspätung auf dem Rückflug nicht dazu gezwungen wären, sich neu einzukleiden etc..
Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google zu finden unter: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten.
Nicht bezahlen muss das Luftfahrtunternehmen, Anschaffungen die nicht notwendig sind.
Da dieser Beitrag lediglich meine persönlichen Gedanken zu Ihrer Frage veräußert, kann es sich durchaus als Vorteil erweisen, zusätzlich einen Fachanwalt zu konsultieren.
Außerdem kann es auch helfen, sich bereits bestehende Beiträge aus dem Forum anzusehen, wie z.B. dieser hier:
Rechtliche Lage bei Gepäckverlust-wie hoch Schadensersatz nach Montrealer Abkommen?
Hier ging es darum, dass bei einer Expedition in die Arktis das Gepäck nach 3 Tagen immer noch am Abflughafen in Berlin war und die Reisenden gezwungen waren, verschiedene Neuanschaffungen zu tätigen. Hier wurde geklärt, welche Neuanschaffungen von der Airline ersetzt werden müssen und welche nicht. Zudem wurde auch hier geklärt wie hoch der Schadensersatz ausfallen kann.