Hallo, lieber Fragesteller!
Da der Rückflug nun 2 Tage vor Abflug komplett storniert wurde, ist der Fall 1 auch nicht mehr relevant.
Es liegt bei Ihnen ein Fall von Flugannullierung vor.
(1) Ausgleichszahlung
Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7, Abs. 1 Verordnung 261/2004 haben. Dafür ist es zunächst wichtig, den Zeitpunkt zu betrachten, wann die Stornomitteilung bei Ihnen angekommen war.
Man könnte evtl. an dieser Stelle noch den Flugbegriff an sich definieren und erörtern, ob Hin- und Rückflug getrennt oder als eine einheitliche Flugleistung angesehen werden. Es ist in Ihrem Fall jedoch irrelevant, da Art. 5, Abs. 1, lit. c), iii) folgendes vorschreibt:
„[c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,]
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
Ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, die diese Voraussetzungen erfüllen würde, haben Sie nicht erhalten.
Ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung könnte nun deswegen erlöschen, weil die Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu Erwägungsgrund 14 der Verordnung 261/2004:
„(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“
Sollte ein Ereignis vorliegen, das zu außergewöhnlichen Umständen gehört oder auf diese zurückzuführen ist und der Luftfrachtführer kann nachweisen, dass es nicht möglich war, auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen die Verspätung zu vermeiden, dann steht Ihnen keine Ausgleichszahlung zu.
(2) Alternativflug
Interessant wäre jetzt zu klären, ob Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 der VO 261/2004 hätten, wenn Sie den Ersatzflug der Vueling mit dem 10-stündigen Aufenthalt in Barcelona annehmen. Zu den Betreuungsleistungen gehören im Wesentlichen kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen angemessen zur Wartezeit und Hotelübernachtung, falls notwendig. Dafür spricht, dass der von Ihnen ursprünglich gebuchte Flug annulliert wurde und dies das einzige Angebot war, das die Fluggesellschaft Ihnen machen konnte. Auch würden Sie bei ursprünglicher Flugplanung diesen Aufenthalt nicht einlegen und hätten demzufolge keine Kosten tragen müssen. Dagegen spricht, dass die Betreuungsleistungen doch eher für die Fluggäste gedacht waren, die überraschend irgendwo gestrandet sind. Auch der Artikels 8 der Verordnung, in dem Ansprüche auf eine anderweitige Beförderung geregelt sind, spricht an einer Stelle von "Rückflug zum Abflugort". So ganz speziell kenne ich mich leider nicht aus, sodass ich diese Frage nicht eindeutig beantworten kann.
Wenn Sie nun bei Vueling stornieren und einen teureren Flug buchen, besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, Ihre Ausgleichszahlungsansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus muss Vueling Ihnen den Flugschein vollständig und kostenfrei erstatten.