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Hallo zusammen,

folgendes Problem. Ich hatte einen Flug Muc - Rom von Freitag (3.7-5.7) gebucht.

 

1. Fall: Vueling verschiebt den Rückflug von 17uhr auf 9 Uhr. Diese Information kam 8 Tage vor Abflug per Mail. Wir haben dann dem Rückflug auf Montag, 17 Uhr verschoben.

 

2. Fall: 2 Tage vor Abflug, bzw 5 Tage vor Rückflug kam dann die erneute Information, das der Rückflug nun komplett storniert wurde.

 

Nun um besteht das Problem, das es nur noch Alternative Flüge anderer Airlines zur hohen Mehrkosten verfügbar sind. Vueling bietet hier keine Optionen mehr an, außer mit 10h Aufenthalt in Barcelona.

 

Wenn ich nun bei Vueling storniere und bei Lufthansa einem deutlich teureren Flug Buche, besteht die Möglichkeit für rechtliche Schritte gegen Vueling?

 

Vielen Dank!

 

ps. Bei der Hotline wird man nach 4 Minuten rausgeschmissen... Fall ist bekannt.
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo, lieber Fragesteller!

Da der Rückflug nun 2 Tage vor Abflug komplett storniert wurde, ist der Fall 1 auch nicht mehr relevant.

Es liegt bei Ihnen ein Fall von Flugannullierung vor.

(1) Ausgleichszahlung

Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7, Abs. 1 Verordnung 261/2004 haben. Dafür ist es zunächst wichtig, den Zeitpunkt zu betrachten, wann die Stornomitteilung bei Ihnen angekommen war.

Man könnte evtl. an dieser Stelle noch den Flugbegriff an sich definieren und erörtern, ob Hin- und Rückflug getrennt oder als eine einheitliche Flugleistung angesehen werden. Es ist in Ihrem Fall jedoch irrelevant, da Art. 5, Abs. 1, lit. c), iii) folgendes vorschreibt:

„[c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,]

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, die diese Voraussetzungen erfüllen würde, haben Sie nicht erhalten.

Ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung könnte nun deswegen erlöschen, weil die Flugannullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu Erwägungsgrund 14 der Verordnung 261/2004:

„(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Sollte ein Ereignis vorliegen, das zu außergewöhnlichen Umständen gehört oder auf diese zurückzuführen ist und der Luftfrachtführer kann nachweisen, dass es nicht möglich war, auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen die Verspätung zu vermeiden, dann steht Ihnen keine Ausgleichszahlung zu.

(2) Alternativflug

Interessant wäre jetzt zu klären, ob Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 der VO 261/2004 hätten, wenn Sie den Ersatzflug der Vueling mit dem 10-stündigen Aufenthalt in Barcelona annehmen. Zu den Betreuungsleistungen gehören im Wesentlichen kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen angemessen zur Wartezeit und Hotelübernachtung, falls notwendig. Dafür spricht, dass der von Ihnen ursprünglich gebuchte Flug annulliert wurde und dies das einzige Angebot war, das die Fluggesellschaft Ihnen machen konnte. Auch würden Sie bei ursprünglicher Flugplanung diesen Aufenthalt nicht einlegen und hätten demzufolge keine Kosten tragen müssen. Dagegen spricht, dass die Betreuungsleistungen doch eher für die Fluggäste gedacht waren, die überraschend irgendwo gestrandet sind. Auch der Artikels 8 der Verordnung, in dem Ansprüche auf eine anderweitige Beförderung geregelt sind, spricht an einer Stelle von "Rückflug zum Abflugort".  So ganz speziell kenne ich mich leider nicht aus, sodass ich diese Frage nicht eindeutig beantworten kann.

Wenn Sie nun bei Vueling stornieren und einen teureren Flug buchen, besteht auf jeden Fall die Möglichkeit, Ihre Ausgleichszahlungsansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus muss Vueling Ihnen den Flugschein vollständig und kostenfrei erstatten.

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Guten Tag Fragesteller!

Von dem geschilderten 2. Fall ausgehend, ist festzustellend, dass es sich hierbei um eine Annullierung Ihres gebuchten Fluges handelt.

Eine Annullierung wird im Rahmen der EG VO 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

Ihre Rechte bei einer Annullierung des Fluges:

Ihre Ansprüche ergeben sich aus Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.

Ausgleichszahlungen würden Sie nach Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Hierbei ist wichtig zu wissen, dass die Fluggesellschaft diese Zahlungen nicht leisten muss, wenn Sie Ihre Fluggäste rechtzeitig über die Änderung informieren. Da sie allerdings weniger als 1 Woche vor Rückflug informiert wurden, müsste Ihnen einen Alternativflug angeboten werden, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet.

Dies scheidet nur aus, wenn die Annullierung nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Darunter versteht man verschiedene Gegebenheiten, die sich von der Fluggesellschaft auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen nicht verhindern konnte (Bsp.: Wetter, Streik, politische Instabilität).

 

Gemäß Art. 8 der Verordnung haben Sie nun folgende Ansprüche:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Ihnen wurde ein Alternativflug angeboten. Dieser beinhaltet allerdings enorme Unannehmlichkeiten, wie einen längeren Aufenthalt in Barcelona. Nehmen Sie dieses Angebot an müssten Ihnen folgende Betreeungsleistungen zur Verfügung gestellt werden:


 

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

  • Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

  • zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.



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Lieber Fragesteller,

Ihr Rückflug von Rom nach München wurde annulliert. Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Flugastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Jedoch muss eine  Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn Sie Ihre Fluggäste rechtzeitig über die Änderung informiert.Sie wurden jedoch weniger als 1 Woche vor Ihrem Rückflug informiert. Somit  müsste Ihnen einen Alternativflug angeboten werden, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet.

Weiterhin sthet Ihnen gemäß Artikel  8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung folgender Anspruch zu:

  •  die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen ein Alternativflug angeboten. Dieser stellt für Sie jedoch eine Unannehmlichkeit dar, wie einen längeren Aufenthalt in Barcelona. Sollten Sie also dieses Angebot annehmen, so  müssten Ihnen folgende Betreeungsleistungen zur Verfügung gestellt werden:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

  • Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

  • zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.

Viel erfolg!

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