Hallo,
Sie wollten am 16.08 von Lissabon nach Stuttgart fliegen, wurden aber am Abend vorher per SMS über die Annullierung informiert. Man hat Ihnen drei Angebote gemacht, nach Stuttgart zu kommen, sollten aber von Düsseldorf bzw Zürich selbstständig nach Stuttgart kommen, wobei das einzige Gebot die Wirtschaftlichkeit war. Sie sind dann von Zürich nach Stuttgart geflogen, und fragen sich jetzt, ob sie einen Anspruch auf die Erstattung der Flugtickets haben.
Zunächst müssen wir feststellen, dass sie mit Ihrer Airline einen Vertrag abgeschlossen haben mit dem Inhalt, zwei Personen von Lissabon nach Stuttgart zu transportieren. Sie sind in Lissabon gestarten, und kamen auch in Stuttgart an, die Airline ist jedoch dafür zuständig wie es geschehen soll.
Wenn ihnen gesagt wurde, dass sie bis zürich fliegen sollen, und dann das billigste Verkehrsmittel wählen sollen, sind sie dieser Aufforderung in Ermangelung einer Bahnverbindung auch nachgekommen. man könnte zwar über einen Mietwagen nachdenken, jedoch ist nicht klar, ob sie dafür die Dokumente dabei gehabt hätten. Von daher bin ich der Meinung, ihr handeln war richtig, und Sie können die Flugtickets ersetzt bekommen, weil sie ja nur das gemacht haben was die Airline gesagt hat.
Aber kommen wir auch zu dieser Flugannullierung.
Der Begriff der Annullierung eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Ein geplanter Flug liegt vor, wenn die Fluggesellschaft diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben hat, vgl. BGH, Urt. v. 17.07.07, Az.: X ZR 95/06.
Diesbezüglich ist die europäische Fluggastrechteverordnung einschlägig.
In Betracht kommen hier Ansprüche aufgrund einer Annullierung. Welche Möglichkeiten es gibt, ist in Art. 5 der Verordnung geregelt. Dieser Artikel verweist wiederum auf einen Ausgleichsanspruchs gem. Art. 7 der Verordnung sowie auf einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung ein.
Ausgleichsleistungen n. Art. 7 VO:
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen kommt in folgender Höhe in Betracht:
a) auf einer Strecke von 1500km oder weniger -> 250€
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km -> 300 €
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen -> 600 €
Bei Ihnen könnte demnach ein Anspruch in Höhe von 250 Euro in Betracht kommen. Dahingehend besteht allerdings eine Ausnahme. Wird den betroffenen Reisenden mehr als zwei Wochen im Voraus die Annullierung bekannt gegeben, so entfällt der Anspruch aus Art. 7. Ihnen wurde in der Zeit zw. einer und zwei Wochen Bescheid gegeben. Dann würde ein Anspruch dann entfallen, wenn Ihnen ein Alternativflug angeboten wurde, der es den Flugreisenden erlaubt mit nur wenigen Stunden später bzw. eher abzufliegen. Aber wenn sie erst so kurz vorher informiert wurden, spiet das keine Rolle.
AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, bei Google unter: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)
Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten.
Wenn Sie gerichtlich vorgehen möchten, dann kann ich diesen Beitrag zur Suche nach einem Fachanwalt empfehlen, dieser kann Ihnen noch besser weiterhelfen. Viel Erfolg!