Guten Tag,
Sie hatten leider Probleme bei ihrem Flug mit Small Planet Airlines von Hamburg nach Mallorca. Erst hieß es, dass der Flug um 3 Stunden verspätet starten würde, dann wurde dieser allerdings komplett annulliert. Grund war anscheinend ein Fehler am Radar. Daraufhin haben Sie sich auf eigene Faust einen neuen Flug gebucht.
Am besten, Du lässt die Sache kurz einen Anwalt prüfen. Der Anwalt kann Dir rechtssicher sagen, ob Du Ansprüche hast oder nicht und wenn ja, wieviel Entschädigung Dir zusteht. Empfehlenswert sind Rechtsanwälte, die sich auf Flugastrechte spezialisiert haben und dadurch Erfahrungen mit solchen Rechtsstreitigkeiten haben. Es gibt nur wenige Anwaltskanzleien, die Fachanwälte für Flugrechte sind. Eine renommierte Anwaltskanzlei für Reiserecht ist
Die vertreten auch bundesweit, das heisst man kann von jedem Ort in Deutschland aus den Anwalt beauftragen und er übernimmt die Fälle, ohne komplizierte Termine usw.
Daher könnten Ihnen tatsächlich Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gegenüber Small Planet Airlines zustehen.
Annullierung
Eine Annullierung lag wohl eindeutig vor, so dass Sie wohl einen Blick auf Art. 5 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 werfen sollten. Dieser verweist auf die verschiedenen Rechte für Flugreisende, die wiederum in Art. 7, 8 und 9 geregelt sind.
Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO
Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist in Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt und stellt sich deshalb wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Da der betroffene Flug komplett annulliert wurde, sollte eine Ausgleichsleistung somit eigentlich anfallen. Da es sich nach der Großkreismethode 1031 km handeln, sollten daher 250 Euro pro Person in Betracht kommen.
Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien, wenn diese sich auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Regelung dazu befindet sich in Art. 5 III der Verordnung:
„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Geschildert wurde, dass etwas mit dem Radar nicht stimmt. Ob dies tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, könnten folgende Urteile klären, die sich allesamt auf der Website reise-recht-wiki.de finden lassen:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 16. Januar 2017,Aktenzeichen 119 C 436/16
Im Falle einer Flugannullierung oder erheblichen Verspätung bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500km steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00€ zu. Eine Fluggesellschaft muss ihre Flugpläne so gestalten und die Flotte derart aufstellen, dass unter gewöhnlichen Umständen Reserven bestehen, kleinere Verspätungen auszugleichen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: X ZR 104/13
Ein Radarausfall der zu einem Flugausfall führt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar.Den Radarausfall qualifiziere zum außergewöhnlichen Umstand die Tatsache, dass es einem Luftfahrtunternehmen unmöglich und unzumutbar sei den Radarausfall zu beeinflussen oder abzuwenden.Der Ausfall der Radarsoftware erstrecke sich auch über den Zuständigkeitsbereich der Airline hinaus auf die Arbeit der Fluglotsen am Rollfeld.Eine Verantwortlichkeit des Luftfahrtunternehmens sei in diesem Zusammenhang abzulehnen, weil es zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf den Fehler hatte.
Wie Sie sehen, wird in der Regel davon ausgegangen, dass es sich bei einem technischen Defekt nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, die Airline deshalb also zahlen müsste. Allerdings kann selbst ein eigentlicher technischer Fehler in gewissen Fällen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn der Fehler nicht in der Verantwortungssphäre der Airline selbst liegt. Ob dies in ihrem Fall vorliegt, kann meiner Meinung nach nur ein Fachanwalt klären.
Fachanwalt Hamburg
Konkrete Tipps kann ich Ihnen leider nicht geben, allerdings habe ich diesen Beitrag im Forum gefunden, der Ihnen sicherlich helfen kann.