Hallo Lisa,
geplant ist, dass du deinen Sommerurlaub in Thailand verbringst. Deshalb hast du Flüge bei Ukrainian Airlines nach Bangkok über Kiev gebucht. Nun hast du drei Tage vor Abflug die Mitteilung erhalten, dass der zweite Flug annulliert wurde. Du fragst dich, was nun zu tun ist, da der Kundenservice nicht helfen konnte.
Frage 1: Ist die europäische Fluggastrechteverordnung anwendbar?
Um zunächst grundlegend zu klären, ob die Verordnung Nr. 261/2004 auf deine Flüge anzuwenden ist, muss ein Blick in Art. 3 I der EG-VO geworfen werden:
„Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Wenn man das auf deinen Sachverhalt anwendet, lässt sich zunächst in jedem Fall erkennen, das der Rückflug nicht vom Anwendungsbereich umfasst. Dieser ist allerdings auch nicht betroffen. Fraglich ist eher, ob der Hinflug erfasst ist. Dahingehend ist es sinnvoll auf vergangene Urteile der Rechtsprechung zu schauen:
AG Rüsselsheim, Urt. v. 10.08.2011, Az.: 3 C 72/11(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Frau eine Flugreise von Frankfurt nach Sansibar. Der Flug war planmäßig von Frankfurt am Main nach Mombasa und von Mombasa nach Sansibar vorgesehen. Gestartet ist die Maschine wie geplant am 26.09.2010 mit einer geringen Verspätung von 17 Minuten, auch die Landung erfolgte planmäßig.
Der Weiterflug nach Sansibar verzögerte sich allerdings um 24 Stunden. Der Kläger erhebt einen Anspruch auf Ausgleichzahlung von der Beklagten wegen einer erheblichen Verspätung des Weiterfluges. Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 findet nur Anwendung, wenn ein Start oder Landung in einer EU – Mitgliedstaat erfolgte. Deshalb ist nicht der Gesamtflug zu sehen, sondern vielmehr die Einzelstrecke und die startete verspätet von Mombasa.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Wie du bemerkst, ist auch in der Rechtsprechung nicht immer Einigkeit geboten: Allerdings würde ich auf das jüngere Urteil vertrauen und vermuten, dass der Flug in seiner Gesamtheit zählt. Somit wäre es unerheblich, dass du noch einmal in der Ukraine zwischenlandest.
Frage 2: Welche Rechte hat man bei einer Annullierung?
Die Regelungen über die Flugannullierung findet man in der Fluggastrechteverordnung in Art. 5.
„Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungs- leistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför- derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
Bei dir liegt es jetzt derart, dass dir gerade mal drei Tage vor planmäßigen Start mitgeteilt wurde, dass der zweite Teilflug nicht stattfinden wird. Eine Alternative wurde dir ebenfalls nicht angeboten. Deshalb müsste der Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung eigentlich in Frage kommen.
Zudem ist es eventuell für dich wichtig Art. 8 der Verordnung auf dem Schirm zu haben. Dieser bietet betroffenen Flugreisenden nämlich eine Wahlmöglichkeit zwischen einer alternativen Beförderung oder der der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist.
Dies ist wahrscheinlich nun für dich die beste Alternative. Deshalb könntest du dir eventuell einen neuen Flug buchen.
Ich hoffe, dass diese Hinweise dir etwas geholfen haben. Allerdings ist bei schwierigen und kurzfristigen Fragen auch geraten, einen Fachanwalt anzurufen. Denn hier können nur grobe Meinung dargestellt werden. Viel Erfolg und guten Flug!