Hallo Matt,
eure Flüge von ZRH nach PMI und zurück wurden annulliert. Nun stellt sich dir die Frage, ob ihr auf einer Alternativbeförderung zu ähnlichen Zeiten bestehen könnt, oder ob Laudamotion verlangen kann ab BSL/STR/FMM zu reisen. Sollte zweiteres der Fall sein, fragst du dich, ob Laudamotion für die Transferkosten zum neuen Abflugort aufkommen muss.
Bei einer Annullierung stehen dem Fluggast verschiedene Ansprüche aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung zu:
1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung scheidet meiner Meinung nach leider aus, da euer Flug erst im Oktober stattfindet und ihr bereits jetzt über die Annullierung informiert worden seid.
Allerdings bin ich der Auffassung, dass ihr Ansprüche aus Artikel 8 der Verordnung geltend machen könnt. Im Fall einer Annullierung kann der Fluggast laut diesem Artikel zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden Erstattung der Flugscheinkosten oder aber einer Alternativbeförderung zu ähnlichen Reisebedingungen wählen.
Du könntest also zunächst eine Alternativbeförderung von Laudamotion fordern. Sie können meiner Meinung nach auch eine Alternativbeförderung bei einer anderen Airline fordern, solltet ihr unbedingt von Zürich abfliegen wollt.
Sollte euch aber keine passende Alternativbeförderung angeboten werden können, so könnt ihr auch die Flugkosten zurückverlangen und dann eigenständig eine Alternativbeförderung buchen.
Können die Mehrkosten für Transfer ZRH--> neuer Abflugort geltend gemacht werden?
Solltet ihr euch dazu entscheiden von einem von Laudamotion ausgewählten alternativen Abflugort abzufliegen, so könnt ihr meiner Meinung nach die Transferkosten gegen Laudamotion geltend machen.
Urteil:
AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 1162/07 (bei Google eingeben: "431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de")
Fluggäste sind nach Artikel 5 der Verordnung im Falle einer Annullierung zu entschädigen. Dies bedeutet, dass sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen aufgrund der Annullierung zu tragen haben (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), durch die Airline ersetzt werden.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Eine professionelle Rechtsberatung kann euch wohl nur ein Anwalt bieten.