Guten Tag,
Sie haben einen Flug nach Curacao gebucht. Nun wurde der Rückflug allerdings annulliert, weshalb Sie automatisch auf einen früheren Flug umgebucht wurden. Dieser geht allerdings 4 gestandene Tage vor dem eigentlichen Rückflug los.
Die Airline meint, dass dies die einzige Möglichkeit wäre oder der Flug erstattet wird. Sie fragen, ob Sie dies hinnehmen müssen.
Anscheinend haben Sie sich ja schon mit der europäischen Fluggastrechteverordnung bekannt gemacht. Da es zu einer Annullierung kam, müsste diese den Fluggästen nämlich zur Seite stehen.
Art. 3
Zunächst möchte ich allerdings kurz auf den Anwendungsbereich der Verordnung hinweisen, welcher in Art. 3 I der VO verankert ist. Da es sich um den Rückflug handelt, startet der Flug nicht in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft. Deshalb ist die VO nur dann anwendbar, wenn der Flug von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird. Da Sie den Namen der Airline nicht nennen, kann ich nicht sagen, ob dies bei Ihnen der Fall ist.
Art. 5
Bei einer Annullierung finden Sie die wichtigsten Infos in Art. 5 der Verordnung. Dieser verweist wiederum auf die verschiedenen Ansprüche, die Flugreisenden geltend machen könnten, wenn sie von einer solchen Annullierung betroffen waren.
Art. 7
Der wohl wichtigste Anspruch ist der auf Ausgleichsleistungen. Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:
>250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
>400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
>600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km
Wie Sie allerdings schon richtig gelesen haben, entfällt dieser Anspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen die Annullierung schon mehr als zwei Wochen vorher bekannt gibt. Deshalb gehe ich nicht weiter auf Art. 7 ein.
Art. 8
Es kommt nämlich ebenso ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 I der Verordnung in Frage. Diesen Artikel möchte ich hier gerne zitieren:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Punkt a) stellt die Möglichkeit der Kostenrückerstattung dar. Dies kommt für Sie angesichts der Preisfrage nicht sehr gelegen. Variante b) ist die Möglichkeit, die Ihnen von der Airline gegeben wurde, nämlich früher zurück fliegen. Dies wäre natürlich schade, angesichts der vergeudeten Urlaubstage. Allerdings würde ja laut ihren Aussagen auch 3 Tage später ein Flieger gehen, also Möglichkeit c).
Ich würde Ihnen deshalb raten, dass Sie sich mit der Airline in Verbindung setzen und fragen, ob diese Möglichkeit bestehen könnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese gerne oder gucken Sie sich in anderen Beiträgen um. Zudem ist es wichtig, Sie darauf hinzuweisen, dass ein Forum natürlich keine Rechtsberatung darstellt. Eine solche kann nur von einem Fachanwalt ausgeführt werden.