Ihre Tochter ist im Thailand-Urlaub. 17 Tage vor dem Rückflug wurde Sie jedoch darüber informiert, dass dieser 8 Stunden später als geplant starten soll. Sie fragen nun, welche Ansprüche Ihre Tochter dadurch hat.
Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht
Es ist also von einer großen Verspätung auszugehen, diese wird so behandelt wie eine Annullierung.
Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...) angeboten,
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)
Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 hat Ihre Tochter also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (...)
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach hat Ihre Tochter einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.
Ihre Tochter könnte also entweder den Flug stornieren und erhält dann den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordert die Airline auf, Ihn einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten.
Desweiteren besteht noch ein Anspruch auf Betreuungsleistungen aus Artikel 9:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
Ihre Tochter hat also außerdem einen Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft und Transfer, falls diese durch die Annullierung erforderlich werden.
Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.